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Unzulässig: Anzeige der Versandkosten in Preissuchmaschinen durch Mouse-Over-Effekt
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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Unzulässig: Anzeige der Versandkosten in Preissuchmaschinen durch Mouse-Over-Effekt

Mit Urteil vom 13.06.2014 (Az.: 315 O 150/14) hat das LG Hamburg entschieden, dass auch bei einer Preisvergleichsliste innerhalb der Suchmaschine „Google“ bei einer Anzeige zwingend die Versandkosten mitanzugeben sind und dass deren Einblendung lediglich durch einen „Mouse-Over-Effekt“ nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV  genügt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.

Produkt- und Preissuchmaschinen sollen Verbrauchern einen schnellen und einfachen Vergleich verschiedener produktbezogener Angebote im Internet ermöglichen und heben durch errechnete Rangfolgen die kostengünstigste Option für den geplanten Kauf hervor. Damit Anzeigen in den Suchmaschinen mit Blick auf die konkrete Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht verfälscht und damit hierarchisch besser eingestuft werden als tatsächlich geboten, gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Preisinformationspflichten. Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits geklärt gehabt, dass in Preissuchmaschinen die Versandkosten bereits anzugeben sind.

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Eine längere Vertragsannahmefrist als 2 Tage ist im Online-Handel unangemessen

Viele Online-Händler regeln in ihren AGB, dass die im Rahmen der eigenen Online-Präsenz dargestellten Waren und/oder Dienstleistungen nicht als verbindliche Angebote aufzufassen sind, sondern lediglich dazu dienen, den Kunden zur Abgabe eines Angebots aufzufordern.

Die Annahme des Angebots hat dann wiederum durch den Händler zu erfolgen, der sich hierfür in der Regel eine bestimmte Annahmefrist ausbedingt. Das LG Hamburg hat zu dieser Problematik kürzlich eine bemerkenswerte Entscheidung getroffen.

Rechtlicher Hintergrund
Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in AGB unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme eines Angebots vorbehält. Welche Frist angemessen ist, ist nach Inhalt und wirtschaftlicher Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Verkehrsanschauung zu entscheiden. Bei Alltagsgeschäften ist man in der Rechtsprechung bislang von einer maximalen Annahmefrist von 14 Tagen ausgegangen. Allerdings hatte sich nach unserer Kenntnis bislang noch kein Gericht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Annahmefrist im Online-Handel angemessen ist. Insoweit war zumindest in zahlreichen AGB von Online-Händlern bisher häufig von einer Annahmefrist von fünf Tagen die Rede.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.