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Wettbewerbshütende Apotheke Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für verstärktes Abmahnaufkommen
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Abmahnung Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Wettbewerbshütende Apotheke Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für verstärktes Abmahnaufkommen

Derzeit sind vermehrt Abmahnungen wegen behaupteter fehlender Grundpreisangaben zu beobachten, oftmals haben diese Abmahnungen Ihren Ursprung in einer Hamburger Apotheke.

Betroffen sind vor allem die Produktsparten Nahrungsergänzungsmittel, Sexualhygiene- und Körperpflegeprodukte. Die vorgetragenen Grundpreisverstöße spielen sich auf Preisvergleichsportalen, Google-Shopping-Seiten und Kategorieübersichtsseiten auf eBay ab.

 

Wann ist ein Grundpreis anzugeben?

Hintergrund ist, dass Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, mit dem jeweiligen Grundpreis versehen sein müssen. Zusätzlich sind Händler nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV verpflichtet, bereits dann den jeweiligen Grundpreis anzugeben, wenn lediglich unter Nennung des Endpreises geworben wird. Das hat zur Konsequenz, dass der Grundpreis schon immer dann anzugeben ist, wenn ein Artikel im Internet unter Nennung des Endpreises dargestellt wird.

Somit ist eine Grundpreisangabe auch dann erforderlich, wenn das Produkt auf einer Preisvergleichsseite, wie z.B. Preisroboter.de, veröffentlicht wird.

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Abmahnung Verbraucherzentrale Hamburg e.V.

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Verbraucherzentrale Hamburg e.V. wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich fehlerhafter AGB.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Verbraucherzentrale Hamburg e.V.
Begründung:

fehlerhafte AGB hinsichtlich

des Beginns der Widerrufsfrist
der Ingebrauchnahme der Ware
den Rücksendekosten („unfrei“)
der Mängelanzeige
dem Erfüllungsort
dem Gerichtsstand
der Gewährleistungsdauer

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Webshop

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.