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Wettbewerbshütende Apotheke Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für verstärktes Abmahnaufkommen

Wettbewerbshütende Apotheke Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für verstärktes Abmahnaufkommen

Derzeit sind vermehrt Abmahnungen wegen behaupteter fehlender Grundpreisangaben zu beobachten, oftmals haben diese Abmahnungen Ihren Ursprung in einer Hamburger Apotheke.

Betroffen sind vor allem die Produktsparten Nahrungsergänzungsmittel, Sexualhygiene- und Körperpflegeprodukte. Die vorgetragenen Grundpreisverstöße spielen sich auf Preisvergleichsportalen, Google-Shopping-Seiten und Kategorieübersichtsseiten auf eBay ab.

 

Wann ist ein Grundpreis anzugeben?

Hintergrund ist, dass Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, mit dem jeweiligen Grundpreis versehen sein müssen. Zusätzlich sind Händler nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV verpflichtet, bereits dann den jeweiligen Grundpreis anzugeben, wenn lediglich unter Nennung des Endpreises geworben wird. Das hat zur Konsequenz, dass der Grundpreis schon immer dann anzugeben ist, wenn ein Artikel im Internet unter Nennung des Endpreises dargestellt wird.

Somit ist eine Grundpreisangabe auch dann erforderlich, wenn das Produkt auf einer Preisvergleichsseite, wie z.B. Preisroboter.de, veröffentlicht wird.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.