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E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung
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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen
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Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien
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Abmahnung Axel Rühle
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Update Abmahnung Michael Koch

E-Mail-Newsletter: Richtige Formulierung der Einwilligungserklärung

Viele Online-Händler bieten Ihren Kunden die Möglichkeit, sich in ihrem Webshop mittels elektronischer Einwilligungserklärung für einen E-Mail-Newsletter zu registrieren. Häufig finden sich dabei vorformulierte Einwilligungserklärungen wie „Newsletter abonnieren“ oder „Bitte senden Sie mir Produktinformationen per E-Mail zu“, die der Kunde per Mausklick in einer Checkbox bestätigen kann. Doch genügen derart knapp gehaltene Einwilligungserklärungen den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung?

 

 

Anwendungshinweise des Düsseldorfer Kreises
Der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Düsseldorfer Kreis) hat kürzlich Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke veröffentlicht.

Dabei setzt sich der Düsseldorfer Kreis auch mit der Frage auseinander, wie eine Einwilligungserklärung in die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Werbung gestaltet sein muss. Hierzu führt der Düsseldorfer Kreis Folgendes aus:

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Abmahnbarer Verstoß : Lieferung in der Regel innerhalb von 2 Werktagen

Lieferzeiten müssen immer so exakt wie möglich angegeben werden – auf Floskeln wie „in der Regel“ ist hierbei zu verzichten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt a.M. wieder einmal deutlich zeigt:

Da der Verbraucher sich nichts unter der Bedingung „in der Regel“ vorstellen kann und auch nicht informiert wird, was genau die Ausnahmen vom Regelfall sein sollen, wird er hierdurch möglicherweise in die Irre geführt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Die folgende Klausel aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehändlers war Gegenstand der richterlichen Überprüfung:

Die Lieferung erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Werktagen nach Zahlungseingang.

Diese Formulierung war den Richtern jedoch zu ungenau, was im Ergebnis als Verstoß gegen die Informationspflichten des Händlers gewertet wurde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11; mit weiteren Nachweisen):

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Versand lithiumhaltiger Batterien

Die IT-Recht Kanzlei erreichen immer häufiger Anfragen verunsicherter Händler, die sich der gefahrgutrechtlichen Problematik beim Versand lithiumhaltiger Batterien bewusst geworden sind. Aufgeschreckt hat sie in vielen Fällen unser kürzlich erschienener Artikel zum Thema.

Diese umfangreiche Darstellung ist zugegebenermaßen keine leichte Kost.

Insbesondere die Freistellungsvorschrift 188 des ADR wird in schöner Regelmäßigkeit als Freibrief missverstanden, Lithiumbatterien in normale Briefumschläge zu stecken und diese dann ohne jeden Schutz und Kennzeichnung als normale Briefpost befördern zu lassen. Wie uns die Praxis zeigt, verleiten hierzu oftmals auch falsche Informationen der Batterielieferanten und -hersteller.

Aus diesem Grund möchten wir Ihnen im Anschluss eine Sammlung von Fragen und Antworten zu der Thematik des Versands von neuen Lithiumbatterien per Straßentransport präsentieren. Dies ist das typische Versandszenario, von dem Batterieverkäufer im Ecommerce betroffen sind.

Ausgewählt wurden die Fragstellungen, die uns in den letzten Wochen am häufigsten über unsere Mandanten erreicht haben.

Wir hoffen, Ihnen durch diese FAQ einen leichteren Einstieg in die komplexe Thematik bieten zu können. Zur Vertiefung empfehlen wir Ihnen die Lektüre des Hauptartikels: https://www.it-recht-kanzlei.de/lithiumbatterien-gefahrgut-versand-kennzeichnung.html

Sollten Sie weitergehende Fragen zum Versand lithiumhaltiger Batterien haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

FAQ:

1. Wie kann ich erkennen, ob überhaupt Batterien aus meinem Sortiment betroffen sind?

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Abmahnung Axel Rühle

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung des Herrn Axel Rühle wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit angeblich fehlenden Warnhinweisen und mehr.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Daniel Rühringer Rechtsanwalt

Abmahner: Axel Rühle
Begründung:

angeblich fehlender Warnhinweis gemäß Spielzeugverordnung
angeblich fehlender Ausweis der Mehrwertsteuer
angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung („unfreie Sendungen werden nicht angenommen“)
angeblich fehlerhafte Angaben zum Versand („Versand erfolgt in der Regel…“)
angeblich fehlerhafte Angaben bezüglich der  40 € – Klausel

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Gegenstandswert: 20.000 €

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Update Abmahnung Michael Koch

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine weitere Abmahnung des Herrn Michael Koch wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit einer angeblich fehlerhaften AGB.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Michael Koch
Begründung:

angeblich fehlerhafte AGB (angeblich unzulässiger Haftungsausschluss)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Handelsplattform: eBay
Gegenstandswert: 15.000 €

Fragen zum Thema oder dieser Abmahnung ?

Kontakt

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.