Schlagwort -einstweilige Verfügung

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Abmahnung VENIApharm GmbH
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Abmahnung Website: Unwahre Behauptungen
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Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben
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Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Abmahnung VENIApharm GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma VENIApharm GmbH wegen angeblich unwahrer Behauptungen auf einer Website vor.

 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Kanzlei: Beyerlein Rechtsanwälte
  • Abmahner: VENIApharm GmbH
  • Begründung: angeblich unwahre Aussagen im Zusammenhang mit einer eintweiligen Verfügung und Pharmaprodukten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Website
  • Gegenstandswert: 75.000 €

 

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Abmahnung Website: Unwahre Behauptungen

Ein Webseitenbetreiber wurde wegen angeblich unwahrer Behauptungen im Zusammenhang mit Pharmaprodukten und einer einstweiligen Verfügung abgemahnt.

 

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich unwahre Behauptungen bezogen auf die Existenz einer einstweiligen Verfügung 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Prozesskostentragung: Risiko bei vorheriger Abmahnung per Übergabe-Einschreiben

Vor dem OLG Hamburg (Beschluss vom 25.04.2012, Az.: 3 W 2/12) wurde ein Fall verhandelt, der zeigt, dass auf die Zustellung einer Abmahnung per Übergabe-Einschreiben nicht in jedem Fall Verlass ist.

Sollte dem Abgemahnten nämlich der Nachweis gelingen, dass die Abmahnung nicht zugegangen ist und erkennt dieser eine ergangene einstweilige Verfügung sofort an, droht dem Abmahner, die Prozesskosten auferlegt zu bekommen, wenn der Abgemahnte einen sog. Kostenwiderspruch eingelegt.

Weshalb dieses Risiko selbst bei einer Abmahnung per Einschreiben-Übergabe bestehen kann, erfahren Sie, wenn Sie nachstehende Entscheidung lesen.

Entscheidung des Gerichts:
Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin im Eilverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin erkannte die einstweilige Verfügung an, legte sodann gegen die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung einen Kostenwiderspruch ein.

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Ohne Kostenrisiko für den Antragsteller? Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Selbst wenn ein eingeklagter Anspruch begründet ist, muss der Beklagte nicht zwangsweise die angefallenen Prozesskosten tragen: Hat er „keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben“ und erkennt er den Anspruch sofort an, hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen ( § 93 ZPO) .

Das gilt auch bei einstweiligen Verfügungen, z.B. bei einem Unterlassungsanspruch, wenn der Antragsteller nicht vorab abgemahnt hat und der Antragsgegner ein „sofortiges Anerkenntnis“ abgibt. Dann bleibt der Antragsteller in der Regel auf den Prozesskosten sitzen. Dieses Kostenrisiko bei fehlender Abmahnung kann der Antragsteller jedoch durch einen einfachen Trick umgehen…

Der Trick: Verbindet der Antragsteller in seinem Antrag auf einstweilige Verfügung den Unterlassungsantrag mit einem so genannten Sequestrationsantrag, greift § 93 ZPO grundsätzlich nicht – trotz fehlender Abmahnung und sofortigem Anerkenntnis.

Sequestration bedeutet dabei, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, weitere bei ihm vorhandene gefälschte Produkte (z.B. Datenträger mit Software) an den Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.

Nachfolgend drei Konstellationen zur Veranschaulichung:

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.