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Abmahnung wegen Angaben zur Vertragsänderung (AGB)
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Rechtssicheres Anbieten nun möglich: Amazon ergänzt die Verkäufernamenanzeige
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Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig

Abmahnung wegen Angaben zur Vertragsänderung (AGB)

Ein Webshopbetreiber wurde wegen angeblich unzulässigen Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

Die Angaben in den AGB zur Vertragsänderung nach Vertragsschluss seinen unlauter und damit wettbewerbswidrig.

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Rechtssicheres Anbieten nun möglich: Amazon ergänzt die Verkäufernamenanzeige

Spätestens seit der Entscheidung des LG Wiesbaden zur mangelnden Vereinbarkeit der sog. 40,- Euro-Klausel auf Amazon war klar, dass Händler auf Amazon vor infrastrukturelle Probleme gestellt werden.

Es war (wohl) den Händlern bislang nicht möglich die AGB und damit auch die sog. 40,- Euro-Klausel wirksam mit dem Verbraucher zu vereinbaren.

Schuld hieran war die intransparente Abrufbarkeit der AGB des Händlers. Nunmehr hat Amazon die Verkäufernamenanzeige ergänzt, aber reicht das aus, um bei Amazon rechtssicher anbieten zu können?

1.    Vorgeschichte
Bislang konnten die Rechtstexte des Amazon-Händlers über ein Klicken auf den Verkäufernamen abgerufen werden, wobei der Internetnutzer erst auf einer Zwischenseite landete. Von dieser Seite aus kann der Internetnutzer die Rechtstexte des Händlers durch Anklicken des Links „Detaillierte Verkäuferinformationen“ abrufen oder die Rechtstexte direkt ansteuern, welche auf der rechten Seite unter der Überschrift „Weitere Informationen“ aufgelistet werden. Problematisch war, dass bislang kein Hinweis erfolgte, dass die Texte über den Mitgliedsnamen abgerufen werden können. Vielmehr konnte der Seitenbesucher einen Bestellvorgang einleiten, ohne dass er die AGB, etc. zur Kenntnis genommen hatte. Dies war sehr problematisch, da auch im Verlauf des Bestellvorgangs kein Hinweis mehr auf die Rechtstexte (insbesondere die AGB) des Händlers erfolgt.

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Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig

So nicht! Beschreibung nachträglich ergänzen ist wettbewerbs-widrig

Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.

Sachverhalt

Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN […] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m“ in „S…C… Koax-Kabel100m“.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.

Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.

Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.