Schlagwort -Marke

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Abmahnung FLEX Elektrowerkzeuge GmbH: Schutzrechtsverletzung an der Marke „Flex“
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ebay: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung
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Abmahnung Webshop: Irreführende Nutzung einer Marke
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„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet
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Abmahnung Mike Schwarz und Sven Reichel „Templer“
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Abmahnung Mike Schwarz & Sven Reichel „Templer“
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Links der Woche: F-Wort, Google Analytics, E-Mail Archivierung und Datensicherheit
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Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig

Abmahnung FLEX Elektrowerkzeuge GmbH: Schutzrechtsverletzung an der Marke „Flex“

Die Firma FLEX Elektrowerkzeuge GmbH hat einen ebay-Händler wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung abgemahnt.

Überblick und Inhalt

  • Abmahner: FLEX Elektrowerkzeuge GmbH
  • Begründung: Der Händler bewerbe einen Winkelschleifer mit dem Markenbegriff  “FLEX” ohne die dafür erforderliche Autorisierung zu besitzen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht, Markenrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert/Streitwert: 20.000 €

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ebay: Angebotsperre bei Schutzrechtsverletzung

Auf den ersten Blick ist es eine Mail wie jede andere. Doch nach dem Öffnen kommt der Schock. Denn mit der Mail teilt eBay mit, dass auf Verlangen einer anderen Person ein Angebot gesperrt wurde. Was nun? Viele reagieren gar nicht und verschenken so eine Menge Geld.

Mit dem VeRi-Programm gibt eBay den Inhabern von Urheber-, Marken- oder anderen Schutzrechten die Möglichkeit, sich gegen rechtsverletztende Angebote zu wehren. Entdeckt zum Beispiel ein Markenrechtsinhaber ein Angebot, in dem eine Fälschung seiner Ware verkauft wird, kann er ein Fax an eBay senden und um Sperrung bitten.

Da es mit der Sperrung jedoch noch nicht getan ist, teilt eBay dem Rechteinhaber auf Antrag auch die Kontaktdaten des „Gegners“ mit. Der Rechteinhaber weiß nun, gegenüber wem er seine Rechte geltend machen muss.

Den Originalbeitrag weiterlesen …

Abmahnung Webshop: Irreführende Nutzung einer Marke

Ein Webshopbetreiber wurde wegen angeblich irreführender Nutzung einer Marke für Gummipuppen abgemahnt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • Irreführende Nutzung einer Marke (Weiterleitung auf eine andere) 

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

„Hinterhaltsmarke“: Benutzungswille einer angemeldeten Marke wird vermutet

Das Bundespatentgericht bekräftigt, dass denjenigen, der eine Marke für verschiedene Klassen eintragen lassen möchte, keine Beweispflicht hinsichtlich seiner Absicht trifft, die Marke in allen Bereichen auch tatsächlich nutzen zu wollen (Beschluss vom 24.04.2012 – 33 W (pat) 122/09).

Vielmehr werde ein genereller Benutzungswille vermutet, der jedoch widerlegt werden könne. Ein Benutzungswille sei selbst dann noch nicht widerlegt, wenn der Eintragende nicht über einen entsprechenden Gewerbebetrieb verfüge.

 

Was ist passiert?

 
Die Kinderhilfe Soul-Help e.V. wollte ein Logo als Bildmarke in das Markenregister eintragen lassen. Sie wollte den Schutz jedoch nicht nur für die branchenüblichen Bereiche, wie z.B. Werbung oder Geschäftsbriefe, erwirken. Vielmehr begehrte sie den Schutz auch für Bereiche, die von ihrem Geschäftsbetrieb überhaupt nicht umfasst waren, wie z.B. das Versicherungs- Finanz- und Immobilienwesen. Diese Bereiche wollte das DPMA von der Eintragung ausnehmen. Ob die Ausdehnung des Markenschutzes auf diese für einen Kinderhilfsverein untypischen Geschäftsbereiche zulässig ist und eine künftige Nutzung der Marke überhaupt beabsichtigt sein konnte, war Gegenstand des Verfahrens.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

Abmahnung Mike Schwarz und Sven Reichel „Templer“

Nach unserem Kenntnisstand mahnen die Herren Mike Schwarz  und Sven Reichel Markenrechtsverletzungen ab.

Überblick und Inhalt:

Abmahner: Mike Schwarz  und Sven Reichel

Begründung:

Markenrechtsverletzung an der Wort-Marke „Templer” auf ebay

Rechtlicher Bezug: Markenrecht
Handels-Plattform: ebay

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Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Abmahnung Mike Schwarz & Sven Reichel „Templer“

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Herren Mike Schwarz & Sven Reichel wegen angeblicher Verstöße gegen das Markenrecht vor.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Herbert A. Marx – Rechtsanwalt

Abmahner: Mike Schwarz & Sven Reichel
Begründung:

angebliche Markenrechtsverletzung an der Marke „Templer“

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: ebay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 50.000 Euro, Mehr erfahren

Links der Woche: F-Wort, Google Analytics, E-Mail Archivierung und Datensicherheit

Der Sommer geht, die Links der Woche bleiben 😉

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei

Die Links der Kalenderwoche 37 (12.09.-16.09.11)

F-Wort wird Marke:  Der Name des Partyschnapses „Ficken“  kann nun ohne Einschränkungen ins Markenregister eingetragen werden, mehr…

Anonyme Online-Zahlungen: Bankenaufsicht und BKA sind dagegen, mehr…

Jetzt amtlich: Google Analytics ist datenschutzkonform,mehr…

Datensicherheit: Auch IT-Profis oft zu sorglos, mehr…

🙂 E-Mails sicher archivieren:  Neuer Blog in Kooperation mit der IT-Recht Kanzlei,mehr…

Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig

So nicht! Beschreibung nachträglich ergänzen ist wettbewerbs-widrig

Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.

Sachverhalt

Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN […] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m“ in „S…C… Koax-Kabel100m“.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.

Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.

Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.