Schlagwort -Artikelbeschreibung

1
Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay
2
Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt
3
Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig
4
„Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt
5
Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich
6
Abmahnung Computer-Shop GmbH

Abmahnrisiko: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist bei eBay

Wer als Online-Händler Waren auf der Verkaufsplattform eBay zum Kauf anbietet, ist verpflichtet, über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht zu informieren. Hierbei gilt, dass der Verbraucher die Informationen betreffend das Widerrufsrecht „klar und verständlich“ gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  mitzuteilen hat.

Leider schleichen sich auf der Plattform eBay immer wieder Fehler bei der Angabe zur Widerrufsfristlänge ein, weshalb betroffene Online-Händler unlauter handeln und wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können.
Online-Händler müssen die Verbraucher auf das diesen zustehende Widerrufsrecht gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB  i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB  informieren.

Hierfür bietet es sich an, dass in der Artikelbeschreibung die Widerrufsbelehrung platziert wird, da Online-Händler auf der Plattform eBay im Rahmen des Bestellvorgangs keinerlei Informationen mehr mitteilen können. Auf der Verkaufsplattform eBay ist es für Online-Händler zudem möglich, dass in der jeweiligen Artikelbeschreibung im vorgesehenen Textfeld „Rücknahmebedingungen: Weitere Angaben“ das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung abgelegt wird:

Den Originalbeitrag weiterlesen (…)

Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt

Produkt-beschreibung und Urheberrecht

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. 

Die beiden Parteien vertreiben jeweils im Internet juristische Roben, wobei die Beklagte viele Beschreibungstexte identisch von der Internetseite der Klägerin übernommen hatte.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Klägerin deswegen kein urheberrechtlicher Anspruch zusteht. Grund: Die verwendeten Produktbeschreibungen seien nicht geschützt, da sie keine eigene Schöpfungshöhe erreicht hätten. Vielmehr handele es sich bei den Texten „um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können“. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus:

„Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er in Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden ist.“

Stellungnahme
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, welche bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben sein soll. Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen „klauen“ von Artikelbeschreibungen missverstanden werden.

Nachträgliches Ergänzen einer Amazon-Beschreibung ist wettbewerbswidrig

So nicht! Beschreibung nachträglich ergänzen ist wettbewerbs-widrig

Das LG Frankfurt (Urteil vom 11.05.2011, Az. 3-08 O 140/10) hat entschieden, dass das nachträgliche Einfügen einer Marke in ein Amazon-Angebot wettbewerbswidrig ist, wenn der Händler damit lediglich den Zweck verfolgt Konkurrenten zu drangsalieren.

Sachverhalt

Die Klägerin listete im März 2010 unter der Amazon-ASIN […] ein 100 m Koaxkabel samt Artikelbeschreibung um dieses über ihren amazon.de-Account zu verkaufen. Im Zeitraum vom 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die Beklagte, die Inhaberin der Wortmarke „S…C…“ ist, die Beschreibung von „Koax-Kabel100 m“ in „S…C… Koax-Kabel100m“.

Mit Schreiben vom 09.09.2010 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen Verletzung obiger Wortmarke ab, da die Beklagte keine Kabel der Marke „S…C…“ liefere, obwohl sie die entsprechende Artikelbeschreibung nutze.

Die Beklagte wiederum warb auf ihrer eBay-Seite für ihre Antennenkabel mit der Bezeichnung „Blitzversand“, was sie weiter unten bei „Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland!“ konkretisierte: So gab es den „Blitzversand“ nur für Waren mit Rechnungsbeträgen unter 300 € und auch nur bei mindestens 20 positiven Bewertungen oder der Übersendung eines Überweisungs-Screenshots.

Die Klägerin bestellte am 22.09.2010 ein solches Antennenkabel zu Testzwecken und bezahlte es am selben Tag durch Überweisung, welches erst am 29.09.2010 bei der Klägerin ankam.

Den ganzen Artikel lesen (Link)

„Blitzversand“: Wenn wettbewerbsrechtlich der Blitz einschlägt

Schlagwortwerbung kann gefährlich sein: Kürzlich traf es einen bei eBay tätigen Händler, der seine Angebote mit der Angabe „Blitzversand“ dekorierte. Leider entsprach hier die Praxis nicht ganz der Theorie – die Inanspruchnahme des „Blitzversandes“ war für den Käufer doch recht umständlich, ohne dass hierauf in der Werbung hingewiesen wurde.

Ausgangslage

Der Händler hatte das Wort „Blitzversand“ in großer Schrift und an auffälliger Stelle in die Angebotsseite eingefügt, ohne jedoch zugleich auf die Bedingungen für diese Versandart hinzuweisen. Auch ein Verweis etwa in Form eines Sternchenhinweises war nicht erfolgt.

Erst in der Artikelbeschreibung konnte der interessierte Kunde lesen, was der Händler unter Blitzversand verstand wie man in den Genuss dieser Serviceleistung kommen sollte:

Sofortlieferung für unsere Kunden aus Deutschland! Bei Rechnungsbeträgen unter 300,00 € haben Sie die Möglichkeit die Ware unter folgenden Bedingungen und Voraussetzungen als Sofortlieferung zu erhalten:
Wenn Ihr eBay-Mitgliedsprofil mehr als 20 positive Bewertungen aufweist und keine negativen Bewertungen zum Thema Zahlungen vorliegen, reicht uns eine kurze Info in der Kaufabwicklung, dass die Überweisung veranlasst wurde oder sofort veranlasst wird. Wir werden die Ware dann sofort versenden!
Alle anderen deutschen Mitglieder können uns eine Zahlungsbestätigung (Kopie/Screenshot der Überweisung) per E-Mail oder Fax zusenden, auch dann versenden wir die Ware sofort! Das ist echter ‚BLITZVERSAND‘, oder nicht?

Gerichtliche Bewertung

Das LG Frankfurt a.M. tendierte zu „oder nicht“ und stufte die Schlagwortwerbung als irreführend ein (Urt. v. 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

Wie Du mir so ich Dir: Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich

Mahnt der Abgemahnte seinerseits den Abmahner ab, so ist die zweite Abmahnung nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Auch dann nicht, wenn der zuerst Abgemahnte den Abmahner ohne dessen Vorgehen  gar nicht abgemahnt hätte (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.02.2011, Az. 3-8 O 120/10).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben unter anderem Kabel sowie Zubehör für Satellitenanlagen über das Internet, insbesondere über „Amazon“ und „eBay“.

Die A fügte im März 2010 unter einer bestimmten ASIN-Nummer ein Kabel samt Beschreibung auf dem Amazon-Marketplace hinzu und bot dieses zum Verkauf an. Zwischen dem 05.08.2010 und dem 27.08.2010 änderte die B die Artikelbeschreibung, was die A jedoch nicht bemerkte. Die B mahnte die A wegen Verletzung der der B zustehenden Wortmarke X am 09.09.2010 ab. Grund: Die A hatte weiterhin No-Name-Kabel verkauft, obwohl die Artikelbeschreibung auf ein Markenprodukt ausgerichtet war, Mehr erfahren

Abmahnung Computer-Shop GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Computer-Shop GmbH als Gegenwehr wegen angeblicher Verstöße gegen das Markenrecht vor.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Computer-Shop GmbH
Begründung:

angebliche Irreführung wegen falscher Meldung einer Markenrechtsverletzung auf amazon

Rechtlicher Bezug: Markenrecht
Internet-Plattform: Amazon
Gegenstandswert: 50.000 Euro

Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.