Schlagwort -EU-Kommission

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Entsorgung von Elektroschrott: Kommission will von Deutschland Informationen
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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV
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EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware
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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren
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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen
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EU-Kommission: Erwägt einheitliche Kennzeichnung von Lederwaren
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EU-Vorhaben zur Produktsicherheit und „Made in Germany“
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Energieverbrauchskennzeichnung: Leuchten bis zum 01.03.2014 nachlabeln ?
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EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen
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EU-Kommission: Schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor
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Links der Woche: Stresstest Buttonlösung, Mobile Suche, EU vs. Microsoft
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Gefahrstoffverzeichnis von EU-Kommission veröffentlicht

Entsorgung von Elektroschrott: Kommission will von Deutschland Informationen

Die Kommission hat Deutschland, Ungarn und Slowenien kürzlich aufgefordert, Einzelheiten über die Umsetzung der EU-Vorschriften für die Entsorgung alter Elektro- und Elektronikgeräte in nationales Recht mitzuteilen.

Bis Februar 2014 hatten die EU-Staaten Zeit, ihre Regeln an die neuen umweltfreundlicheren Standards anzupassen.

Nach der neuen Richtlinie können Verbraucher kleine E-Müllmengen in großen Einzelhandelsläden abgeben. Die Bestandteile aus Gold, Silber oder Kupfer des sogenannten E-Schrotts sollen effizienter behandelt werden.

Das E-Schrottvolumen wird bis 2020 auf schätzungsweise 12 Millionen Tonnen ansteigen. Dank der neuen Richtlinie sollen dann 85 Prozent des gesamten Altgeräteanfalls gesammelt und richtig entsorgt werden. Das sind in der EU rund 10 Millionen Tonnen oder 20 Kilogramm pro Verbraucher. Zurzeit wird nur ein Drittel des in der EU anfallenden Elektroschrotts gesammelt.

Nachdem Deutschland, Ungarn und Slowenien die Frist verpasst haben, hat die Kommission am 31. März Aufforderungsschreiben versendet. Wenn die betroffenen EU-Länder auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission von heute nicht innerhalb von zwei Monaten reagieren, können die Fälle an den Europäischen Gerichtshof verwiesen werden.

PM der EU-Kommission

Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet , die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Allgemeine Kennzeichnung
    • Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel (Artikel 6, 8, 12, 13 und 37 der LMIV)
    • Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (Artikel 9)
    • Definition der „größten Oberfläche“ in Bezug auf die Mindestschriftgröße zur Darstellung der verpflichtenden Angaben (Artikel 13 Absatz 3), die Weglassung bestimmter verpflichtender Angaben (Artikel 16 Absatz 2) und Ausnahmen von der Nährwertdeklaration (Anhang V Nummer 18)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für nicht vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 44)
    • Fernabsatz (Artikel 8 und 14)
    • Zutatenverzeichnis (Artikel 18 und 20)
    • Übergangsmaßnahmen (Artikel 54)
    • Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)
    • Datum des Einfrierens oder, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, Datum des ersten Einfrierens auf dem Etikett von eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen (Anhang III)
    • Angabe von zugesetztem Wasser in der Bezeichnung des Lebensmittels (Anhang VI Nummer 6)
    • Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX Nummern 4 und 5)
      Nährwertdeklaration
    • Gelten die Bestimmungen der LMIV über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel? (Artikel 29)
    • Was muss deklariert werden? (Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV)
    • Was ist die Referenzmenge für die Nährwertdeklaration? (Artikel 32 und 33; Anhang XV)
    • Dürfen andere Angabe- oder Darstellungsformen verwendet werden? (Artikel 35)

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EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die Rücksendung von schadhafter oder gebrauchter Ware im Widerrufsfall war eine der großen Ärgernisse und Streitpunkte des alten Widerrufsrechts. Auch wohlmeinende Onlinehändler sahen sich mit Fällen offensichtlichen Missbrauchs des Widerrufsrechts (z.B. bei getragenen Kleidungsstücken ) konfrontiert.

Die neue Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die durch Umsetzung in nationales Gesetz in den meisten EU-Mitgliedsstaaten ab dem 13.6.2014 gilt, versucht hier durch Präzisierung der Pflichten des Verbrauchers Abhilfe zu schaffen.

Inhalt

  1. Einschlägige Bestimmungen und Erwägungsgründe der Richtlinie
  2. Nationale Beweislastregeln zu Lasten des Verbrauchers in der Frage der zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts nur unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Richtlinien
  3. Durchsetzung der Haftungsansprüche des Händlers gegen den Verbraucher wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware nach jeweiligem nationalem Recht
  4. Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware an die Adresse des Händlers im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts

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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren

Die meisten deutschen Onlinehändler vertreiben in Deutschland und zunehmend auch in den europäischen Mitgliedsstaaten Waren und nur im geringen Maße Dienstleistungen.

Die Regelungen der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren hat daher für die deutschen Onlinehändler eine zentrale Bedeutung.

Inhalt

  1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrecht
  2. Widerruf im Fall der Lieferung von mehreren Waren oder von schadhaften Waren
    1. Widerruf eines Vertrages im Fall der Lieferung von mehreren Waren (Teilwiderruf)
    2. Widerruf im Fall schadhafter Ware
  3. Rücksendung der Ware im Fall des Widerrufs
    1. Übernahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher
    2. Rückzahlung der vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen
    3. Nachweis der Rücksendung der Ware als Voraussetzung für die Rückerstattung der Zahlung des Verbrauchers
    4. Kein Recht zur Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Klärung eines möglichen Anspruches des Händlers wegen Wertverlust
    5. Einsatz gleicher Zahlungsmittel bei Rückerstattung

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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt.

Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

Inhalt

Besondere Einzeltatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, Art. 3, Abs. 3 Richtlinie

  1. Erwerb von Grundeigentum, Mietverträge, Gebäudeverträge ( Art. 3, Abs. 3, Buchstabe e und f)
  2. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe i)
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 3. Abs. 3, Buchstabe l)
  4. Bestimmte Verträge, die mit elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe m)
  5. Regeln für öffentliche Versteigerungen

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EU-Kommission: Erwägt einheitliche Kennzeichnung von Lederwaren

Bisher sind Hersteller oder Anbieter von Lederwaren auf dem europäischen Markt nicht gesetzlich verpflichtet, ihre Produkte durch einheitliche Etiketten zu kennzeichnen. So stehen Verbraucher hauptsächlich auf dem Gebiet der Textil- und Bekleidungsindustrie der Frage, ob es sich bei einem bestimmten Produkt um eine Verarbeitung von echtem Leder handelt, nicht selten ratlos gegenüber.

 

 

Auch die spezifische Lederart und sich durch diese ergebende Reinigungs- und Pflegetechniken sind in den meisten Fällen nicht ersichtlich.

Jenseits der Identifikation eines Lederprodukts als echt oder synthetisch weichen die weltweit herrschenden Verarbeitungsstandards im Einzelfall so voneinander ab, dass in Ermangelung der Angabe des Produktionslandes die Qualität von Lederwaren bisher vom Verbraucher nicht einseitig eingeordnet werden kann.

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EU-Vorhaben zur Produktsicherheit und „Made in Germany“

Die EU-Kommission will (zumindest mittelbar) ein Heiligtum der deutschen Industrie antasten: Nach einem Normvorschlag sollen künftig alle in der EU produzierten Produkte entweder mit „Made in EU“ oder „Made in [Mitgliedsstaat]“ gekennzeichnet werden – was als relativ harmlose Idee begann, hat nun eine hitzige Debatte über Sinn und Unsinn des Labels entzündet. Aber wie schlimm steht es nun um „Made in Germany“? Ein Überblick.

 

 

„Made in Germany“ – eine kurze Geschichte
Tatsächlich ist bis heute nicht endgültig geklärt, was „Made in Germany“ tatsächlich bedeutet. Ursprünglich wurde die Bezeichnung 1887 in Großbritannien eingeführt, um den dortigen Markt vor billigen Imitaten aus dem Ausland zu schützen. Als sich dann jedoch herausstellte, dass ausgerechnet die deutschen Produkte von besonders hoher handwerklicher Qualität waren, wandelte sich die Bezeichnung nach und nach vom Billiglabel zum Gütesiegel. Hierzulande wurde allerdings nie reglementiert, wann und wie das Label vergeben werden darf; lediglich die Rechtsprechung hat immer wieder…

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Energieverbrauchskennzeichnung: Leuchten bis zum 01.03.2014 nachlabeln ?

Die neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten gilt ab dem 01.03.2014, vgl. Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Die IT-Recht Kanzlei hat das Umweltbundesamt in dem Zusammenhang befragt, ob ab dem 01.03.2014 alle Leuchten (also auch Lagerware) oder nur ab dem 01.03.2014 (neu) in den Verkehr gebrachte Leuchten im Sinne der EU-Verordnung Nr. 874/2012 kennzeichnungspflichtig sind

 

 

Antwort des Umweltbundesamts (vom 05.08.2013):

„Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeswirtschaftsministerium beantworten diese Frage in dem Sinn, dass die Anforderungen jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens gelten. Ein „Nachlabeln“ von bereits in Verkehr gebrachten Produkten wurde nicht diskutiert und ist auch in allen anderen delegierten Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht vorgesehen. Gleichwohl ist der Bezug zum Inverkehrbringen in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 für die Leuchten nicht klar erkennbar.

Die EU-Kommission begründet Ihre Auffassung mit den beiden folgenden Argumenten…

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EU-Kommission: Produkte sollen ab 2015 Angabe des Ursprungslandes tragen

Die Europäische Kommission hat Anfang 2013 Entwürfe für neue Verordnungen über Produktsicherheit und Marktüberwachung vorgeschlagen, wonach Hersteller und Einführer in Zukunft dafür zu sorgen haben, dass die Produkte eine Angabe ihres Ursprungslandes tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass sich diese Angabe auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage befindet. Bei Produkten, die in der EU hergestellt worden sind, wird als Ursprung entweder die EU oder ein bestimmter Mitgliedstaat anzugeben sein.

Zweck dieser neuen Vorschriften soll sein, die Sicherheit der auf dem Binnenmarkt angebotenen Verbraucherprodukte zu verbessern und die Marktüberwachung für alle Nicht-Lebensmittel-Produkte – auch die aus Drittländern eingeführten – zu verstärken. Unsichere Produkte sollten gar nicht erst zu den Verbrauchern oder anderen Nutzern gelangen. Damit solche Produkte schnell vom Markt genommen werden können, sollen die Anforderungen an die Identifizierung und die Rückverfolgbarkeit der Produkte verschärft werden.

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EU-Kommission: Schlägt klarere Regeln zum Status von Pollen in Honig vor

Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Vorschlag zur Änderung der Vorschriften über Honig angenommen, mit dem nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs der tatsächliche Status von Pollen geklärt werden soll.

 

Im Einklang mit den internationalen WTO-Standards wird Pollen in dem Vorschlag als natürlicher Bestandteil von Honig und nicht als Zutat definiert.

Der Gerichtshof stützte seine Auslegung auf die Honigrichtlinie von 2001 und stufte Pollen als Zutat in Honig ein, da er hauptsächlich durch das Eingreifen des Imkers in den Honig gelange.

Der Kommissionsvorschlag stellt jedoch klar, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil und nicht eine Zutat von Honig ist; er gelangt durch die Sammeltätigkeit der Bienen in den Bienenstock und ist unabhängig vom Eingreifen des Imkers natürlich im Honig vorhanden.

Wenn Pollen also als natürlicher Bestandteil von Honig gilt, wären die Kennzeichnungsvorschriften der EU, nach denen eine Zutatenliste vorgeschrieben ist, nicht anwendbar.

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Links der Woche: Stresstest Buttonlösung, Mobile Suche, EU vs. Microsoft

 

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Die Links der Kalenderwoche 29 (16.07. – 20.07.2012):

🙂 Stresstest: Ist Ihre Buttonlösung rechtssicher ? mehr dazu…

😐 Hintergrund: Mobile Suche entfacht Goldgräberstimmung bei Google, mehr dazu…

🙁 Wohl wahr: Handel im Wandel, mehr dazu…

🙂 Buttonlösung: Druckknopf gegen Abofallen, mehr dazu…

😐 EU-Kommission: Nimmt Microsoft erneut unter die Lupe, mehr dazu…

Gefahrstoffverzeichnis von EU-Kommission veröffentlicht

Erstmals hat die EU-Kommission eine Liste mit gefährlichen Chemiestoffen veröffentlicht.

In diesem Verzeichnis führt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) für Unternehmen und die interessierte Öffentlichkeit alle in der EU verwendeten chemischen Stoffe auf, so dass potenziell gefährliche und die Gesundheit und die Umwelt schädigende Stoffe schnell herausgefiltert werden können.

Das Verzeichnis trägt Informationen aus mehr als drei Millionen Meldungen zu mehr als 100 000 Stoffen zusammen, die von Herstellern und Einführern im Rahmen der Verordnung zu Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung vorgelegt oder im Rahmen der REACH-Verordnung registriert wurden. Die Einstufung ist für die sichere Verwendung chemischer Stoffe so wichtig, weil sie anzeigt, ob ein Stoff gefährlich ist und gesundheits- oder umweltschädlich sein kann.

Die vollständige Information dazu finden Sie hier.

Quelle: PM der EU-Kommission

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.