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Abmahnung Verein für Lauterbarkeit in Handel und Industrie e.V.
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Abmahnung eBay: Fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse “TV-Gerät”
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Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend

Abmahnung Verein für Lauterbarkeit in Handel und Industrie e.V.

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung des Vereins für Lauterbarkeit in Handel und Industrie e.V. wegen angeblichen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich fehlenden Pflichtangaben.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Verein für Lauterbarkeit in Handel und Industrie e.V.
  • Begründung: angeblich fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse und des jährlichen Energieverbrauchs beim Vertrieb von Loewe TV-Geräten
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: eBay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Abmahnung eBay: Fehlende Angabe der Energieeffizienzklasse “TV-Gerät”

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung wegen versäumter Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von TV-Geräten die Verkaufsplattform eBay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird/werden:

 

  • angeblich fehlende Angaben zur Energieeffizienzklasse beim Vertrieb von Loewe Fernsehern

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

Kontaktmöglichkeiten:

Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend

Seit dem 20.12.2010 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche unter anderem die Online-Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten regelt.

Ab dem 30.03.2012 dürfen Fernsehgeräte im Internet nur noch entsprechend gekennzeichnet beworben werden. Lesen Sie hierzu die FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Was ist ein „Fernsehgerät“?

Der Begriff „Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor (vgl. Artikel 2 Nr. 1 der
EU-Verordnung Nr. 1062/2010).

Der Begriff „Fernsehapparat“ bezeichnet widerum ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

einem Bildschirm,

einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.