Schlagwort -Abmahngefahr

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Abmahnung droht: Bei unvollständiger Rechtswahlklausel in AGB
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Abmahngefahr: Unzureichende Typenbezeichnung von Spirituosen
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Abmahngefahr: Automatische Grundpreisanzeige bei eBay reicht nicht aus
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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen
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Werbung mit einem Gütesiegel: Das VDE-Prüfzeichen
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Abmahngefahr Amazon: Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig
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Verkaufen über DaWanda – ist die dortige Umsetzung der „Buttonlösung“ rechtssicher ?

Abmahnung droht: Bei unvollständiger Rechtswahlklausel in AGB

Die Gestaltung von AGB ist für Webshop-Betreiber stets eine Gratwanderung. Einerseits sollten möglichst viele Punkte für beide Vertragsseiten umfassend geregelt werden. Andererseits müssen die Unternehmer aufpassen, dass die Klauseln die Verbraucher nicht unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind.

Das OLG Oldenburg hat nun eine gängige Rechtswahlklausel in den AGB eines Online-Shops für unwirksam erklärt und deren Verwendung daher als Wettbewerbsverstoß angesehen. Vielen Online-Händlern drohen daher nun Abmahnungen. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Entscheidung des OLG Oldenburg vor und gibt Tipps zur Senkung des Abmahnrisikos.

I. Manche Rechtswahlklauseln sind unwirksam und daher abmahnfähig

Eigentlich wollen die Verwender von AGB durch Rechtswahlklauseln für Klarheit sorgen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll, so dass sich die Verbraucher darauf einstellen können. Daher ist es grundsätzlich begrüßenswert, wenn ein Unternehmer – etwa ein Webshop-Betreiber – in seine AGB eine Klausel aufnimmt, wonach für die Verträge mit Verbrauchern deutsches Recht gelten soll.

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Abmahngefahr: Unzureichende Typenbezeichnung von Spirituosen

Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierungen von in der EU vermarkteten Spirituosen unterliegt unabhängig vom Herstellungsort den spezifischen Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 110/2008.

Aus Gründen des Verbraucherschutzes vor irreführenden Marktpraktiken und der Innovationsförderung kategorisiert die Verordnung bestimmte Spirituosentypen und stellt Mindestanforderungen an deren inhaltliche Zusammensetzung auf, bei deren Nichteinhaltung ein Vertrieb unter der jeweiligen Bezeichnung untersagt sein soll. Am Beispiel einer aktuellen Abmahnung, die der IT-Recht-Kanzlei vorliegt, soll das wettbewerbsrechtliche Risiko einer falschen Typenbezeichnung von Spirituosen dargestellt werden.

Inhalt

  1. Mindestanforderungen für bestimmte Spirituosentypen
  2. Verbotstatbestände der Verordnung
  3. Reichweite der Verbote
  4. Rechtsfolgen bei Verstößen :
    1. Irreführung
    2. Vorsprung durch Rechtsbruch
  5. Aktuelles Fallbeispiel: „Mango Rum“
  6. Fazit

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Abmahngefahr: Automatische Grundpreisanzeige bei eBay reicht nicht aus

Händlern auf der Verkaufsplattform eBay wird die Möglichkeit eingeräumt, den Grundpreis automatisch berechnen und anzeigen zu lassen. eBay selbst lässt auf seiner Informationsseite zur Grundpreisangabe verlauten, dass die Angabe des Grundpreises für bestimmte Warengruppen den aktuellen Bestimmungen der Preisangabenverordnung in Deutschland entspreche. Dem ist leider nicht so!

Wer sich auf die Anzeige des Grundpreises durch eBay verlässt, riskiert eine kostenintensive Abmahnung, wir erklären Ihnen in unserem Beitrag, warum dies der Fall ist.

Derzeit werden wieder öfters fehlende Grundpreise abgemahnt, Händler auf der Verkaufsplattform eBay geraten ungewollt in die Gefahr einer Abmahnung, da die von eBay zur Verfügung gestellte automatische Berechung und Anzeige des Grundpreises nicht ausreichd ist. Die automatische Anzeige des von eBay zur Verfügung gestellten Grundpreisanzeige sieht exemplarisch wie folgt aus:

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Abmahngefahr: Angabe der Rechtsform darf bei Werbemaßnahmen nicht fehlen

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.04.2013; Az. I ZR 180/12) hat entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbemaßnahmen seine Rechtsform angeben muss. Andernfalls droht ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG.

 

Was ist geschehen? – Der Sachverhalt
In einer Zeitungsbeilage wurden Elektronikprodukte beworben, ohne dass der werbende Einzelkaufmann auf seine Eigenschaft als eingetragener Kaufmann („e.K.“) hinwies. Im Fehlen dieses Rechtsformzusatzes sah der Kläger einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da die Identität des Werbenden nicht deutlich würde.

Die einschlägige gesetzliche Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG lautet, wie folgt:

„Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben

 

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Werbung mit einem Gütesiegel: Das VDE-Prüfzeichen

Immer häufiger sind auf gängigen Produkten spezifische Prüfzeichen zum Zwecke der Verbraucherinformation abgebildet, die dem potentiellen Käufer nicht nur die hohe Qualität der Ware, sondern vor allem auch deren Konformität mit gewissen Sicherheitsstandards vermitteln sollen.

Neben gesetzlich vorgeschriebenen Zeichen (wie z.B. der CE-Kennzeichnung) kommt auch den Zeichen privater Prüforganisationen hohe Bedeutung zu. Diese unterziehen die zu untersuchende Ware oft intensiveren Tests oder prüfen die Übereinstimmung der Produkte mit bestimmten Richtlinien über das gesetzliche Maß hinaus.

Auf der einen Seite ist allerdings vielen Verbrauchern die Bedeutung der verschiedenen Produktkennzeichen, die meist in Form von Logos oder Symbolen auftreten, nicht bekannt, obwohl sie primär als Hilfe bei der Kaufentscheidung dienen sollen.

Auf der anderen Seite nutzen Lieferanten und Händler vermehrt insbesondere die Zeichen privater Prüfverbände aufgrund mangelnder Transparenz der Vergabekriterien, ohne dabei die an die Nutzung gestellten spezifischen Anforderungen zu erfüllen. Dies geht nicht nur mit einem hohen Abmahnrisiko auf Grundlage des unlauteren Wettbewerbs einher, sondern kann auch dazu führen, dass der Zeichenmissbrauch selbst von der jeweiligen Prüforganisation geahndet wird.

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Abmahngefahr Amazon: Lieferfristangaben von mehr als 3 Wochen sind wettbewerbswidrig

Das LG Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, Az.: I-13 O 55/13) entschieden, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstelle, wenn für alltägliche Gegenstände im E-Commerce Lieferfristen von mehr als 3 Wochen vorbehalten werden. Dieses Urteil führt zu erheblichen Problemen in der Rechtspraxis, insbesondere auf der Plattform Amazon ist die Lieferzeitangabe „Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen“ als optionaler Standardtext in einer Vielzahl von Angeboten enthalten. Die betroffenen Online-Händler laufen nunmehr Gefahr wegen dieser Angabe kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum.

 

 

 

1. Was war eigentlich genau geschehen
Es stritten sich zwei Händler von Kinderwägen bzw. Kinderautositze und zugehörige Zubehörartikel über die rechtliche Zulässigkeit von „Lieferzeitangaben“ auf der Plattform Amazon. Die Beklagte bot auf der Plattform Amazon eine Fußdecke für einen Kinderanhänger mit der folgenden Aussage an:

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Verkaufen über DaWanda – ist die dortige Umsetzung der „Buttonlösung“ rechtssicher ?

Die Abstimmung war eindeutig: Die Mehrheit der Leser unserer Facebook-Seite hat sich dafür ausgesprochen, die Umsetzung der Buttonlösung auf der Verkaufsplattform DaWanda näher untersuchen zu lassen.

Teilweise war eine gewisse Panik unter den DaWanda-Verkäufern zu spüren. Sogar eine Abmahnwelle wurde prophezeit, da die Händler selbst nur eine sehr geringe Einflussmöglichkeit auf den Bestellablauf haben und vermuten, die „Buttonlösung“ werde vom Plattformbetreiber nur unzureichend umgesetzt.

Diese Panik ist nach unserer Überprüfung größtenteils unbegründet, jedenfalls in Hinblick auf die Buttonlösung.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.