Schlagwort -Vertragsstrafe

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Abmahnung Ralph Schneider: Widerrufsbelehrung und Vertragsstrafe
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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Hinweise auf Allergene und Vertragsstrafe
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Abmahnung Verband sozialer Wettbwerb e.V.: Wirkungsversprechen und Vertragsstrafe
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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Wettbewerbsverstoß und Vertragsstrafe
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Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?
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Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH: Fehlende EAR-Registrierung bei Leuchtmitteln
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Abmahnung Internetshop: Fehlende EAR-Registrierung
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Die Vertragsstrafenvereinbarung – ein wirksames Druckmittel
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Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung
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Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung

Abmahnung Ralph Schneider: Widerrufsbelehrung und Vertragsstrafe

Herr Ralph Schneider hat einen Ebay-Händler wegen angeblich fehlender Pflichtinformationen zum gesetzlichen Widerrufsrecht abgemahnt.

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

  • Abmahner: Ralph Schneider
  • Begründung: 
    • fehlende Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht
    • fehlendes Musterwiderrufsformular
    • Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Ebay
  • Gegenstandswert: 35.000,– €
  • Vetragsstrafenforderung: 5.001,00 €

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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Hinweise auf Allergene und Vertragsstrafe

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V hat einen Onlinehändler wegen angeblich fehlenden Allergenhinweisen abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V
  • Begründung: 
    • fehlende Hinweise auf Allergene
    • Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Vertragsstrafenforderung: 7.500,00 €

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Abmahnung Verband sozialer Wettbwerb e.V.: Wirkungsversprechen und Vertragsstrafe

Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. hat einen Amazon-Händler wegen einem angeblich irreführenden Wirkungsversprechen und einem Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
  • Begründung: 
    • irreführende Werbung mit einem Wirkungsversprechen
    • Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Amazon
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 10.000,00 €
  • Vertragsstrafenforderung: 5.000,00 €

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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Wettbewerbsverstoß und Vertragsstrafe

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V hat einen Webshop-Betreiber wegen einem wiederholten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und gegen eine Unterlassungsverpflichtung abgemahnt.

Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:

  • Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V
  • Begründung: 
    • fehlende Warnhinweise auf Allergene/Sulfite in Wein
    • wiederholter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht
    • Verstoß gegen eine Unterlassungverpflichtung
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • geforderte Vertragsstrafe: 10.200€

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Abmahnung ? Wie weit geht die Unterlassungsverpflichtung bei Online-Fotos?

Verpflichtet sich der Abgemahnte im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein bestimmtes Lichtbild nicht mehr online zugänglich zu machen, sollte er sich an diese Verpflichtung halten. Denn bei einem Verstoß hat der Unterlassungsgläubiger Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Streit gibt es in solchen Fällen immer wieder im Hinblick auf den Umfang der Unterlassungserklärung. Schuldner tragen gerne vor, dass kein Verstoß vorliege, da die erneut beanstandete Veröffentlichung des Bildes nicht von der Unterlassungserklärung umfasst sei. Vertragsstrafe müsse daher nicht gezahlt werden.

 

1. Der Fall
Über einen solchen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11).

Die Beklagte hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet,

“es zukünftig bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von den Unterlassungsgläubigern nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzenden und im Streitfall vom zuständigen Amts- bzw. LG auf Angemessenheit zu überprüfenden Vertragsstrafe zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Lichtbild ohne Lizenz der Unterlassungsgläubiger im Internet zu nutzen ….

Die Unterlassungsgläubigerin nahm die Unterlassungserklärung vom 22.12.2009 an. Als sie feststellte, dass das fragliche Lichtbild am 12.01.2010 nach wie vor im Internet auf der Webseite der Unterlassungsschuldnerin angezeigt und heruntergeladen werden konnte, forderte sie die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, was die Beklagte verweigerte. (Hinweis: In dem Fall handelte es sich um drei Gläubiger. Zur Vereinfachung ist vorliegend von nur einer Unterlassungsgläubigerin die Rede).

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Abmahnung Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH: Fehlende EAR-Registrierung bei Leuchtmitteln

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung der Firma Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH wegen angeblich wiederholt fehlender EAR-Registrierung beim Vertrieb von Leuchtmitteln vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH
  • Begründung:
    • angeblich wiederholt fehlende EAR-Registrierung beim Vertrieb von Leuchtmitteln
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Abmahnung Internetshop: Fehlende EAR-Registrierung

Der IT-Recht Kanzlei wurde eine Abmahnung wegen angeblich fehlender EAR-Registrierung beim Vertrieb von Leuchtkörpern einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich fehlende EAR-Registrierung beim Vertrieb von Leuchtmitteln

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

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Die Vertragsstrafenvereinbarung – ein wirksames Druckmittel

Ohne Druck geht manchmal nichts. Das gilt auch für Verträge. Vereinbaren die Vertragspartner bestimmte Pflichten, sind solche Regelungen umso wirksamer, wenn eine Sanktion vereinbart ist.

 

In vielen Fällen bietet sich daher die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung bestimmter Pflichten an, in IT-Verträgen beispielsweise bei der Nichteinhaltung von Lieferterminen oder Nichteinhaltung vereinbarter Service Level ….

 

I. Die Vertragsstrafe im Überblick
Beispielsweise in Service-Level-Agreements, bei Kundenschutzklauseln, bei Geheimhaltungspflichten oder bei wichtigen Lieferterminen kann es für den Auftraggeber als Druckmittel für die Einhaltung der jeweiligen Verpflichtung sinnvoll sein, eine Zuwiderhandlung mit einer Vertragsstrafe zu versehen.

Die Vertragsstrafe ist nach der Definition des Bundesgerichtshofs (BGH) „eine meist in Geld bestehende Leistung, die der Schuldner für den Fall der Nichterfüllung oder nicht gehörigen Erfüllung einer Verbindlichkeit verspricht“. Gesetzlich geregelt ist die Vertragsstrafe in den §§ 339 ff BGB.

Wichtige Punkte sind

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Das LG Berlin zur Bindung von Unterlassungspflichten nach Veräußerung

Ein auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutendes Urteil erreicht uns aus Berlin. Denn dort entschied das LG Berlin am 02.04.2012 in der Rechtssache Az.: 52 O 123/11, dass eine von der Vorinhaberin einer Firma abgegebene Unterlassungserklärung die neue Firmeninhaberin nur dann binde, wenn diese von der Unterlassungsverpflichtung Kenntnis gehabt habe.

I. Ausgangslage

Der Rechtsstreit betraf eine Firma, die in ihren AGB als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben hatte. Dafür wurde sie abgemahnt und unterzeichnete im Jahr 2006 eine entsprechende Unterlassungserklärung. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Firma auch einen Betrag von € 4.000,– zu zahlen, sofern sie jemals wieder gegen die Verpflichtung verstoßen sollte. Im darauffolgenden Jahr wurde die Firma jedoch verkauft. Und ehe man es sich versah, hatte die neue Inhaberin in ihren AGB wieder als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin angegeben. Daraufhin forderte die Unterlassungsgläubigerin die € 4.000,– Vertragsstrafe ein, deren Zahlung die neue Inhaberin jedoch naturgemäß verweigerte.

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Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung

Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.

Eine Versicherung belästigte die spätere Klägerin mit einem unerbetenen Werbeanruf, woraufhin die Klägerin die Versicherung abmahnte. Die Versicherung gab sodann eine sehr weit formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst dem Versprechen der Zahlung einer im billigen Ermessen der Klägerin stehenden Vertragsstrafe ab, wobei die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden konnte (sog. Hamburger Brauch-Klausel).

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.