Kategorie -News

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Neu ab 2015: Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte
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EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware
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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren
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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen
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Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen
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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lösung für Problematik des Fristbeginns durch mehrere Widerrufsbelehrungen ?
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Dynamische Widerrufsbelehrung 2014: Praxistauglich ?
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Widerrufsbelehrung 2014: Lassen Sie sich nicht in Ihrer Handlungsfreiheit einschränken
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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014
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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014
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Online-Gutscheine: Probleme beim Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014
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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an
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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte
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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden
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Neue Richtlinien und gesetzliche Vorgaben: Gewinnspiele auf Facebook

Neu ab 2015: Pflicht zur elektronischen Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Die neue Verordnung (EU) Nr. 518/2014, die am 05.03.2014 verabschiedet wurde, erweitert das Pflichtenprogramm der Lieferanten zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte um die Bereitstellung elektronischer Energieeffizienz-Etiketten und Produktdatenblätter ab 2015.

Diese sollen von Online-Händlern auf ihren Websites zum Abruf für Verbraucher bereitgehalten werden, um ihnen fundierte Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Die Verordnung ändert somit die für bestimmte Gerätegattungen bereits bestehenden Kennzeichnungsverordnungen ab und legt Lieferanten fortan auf, den Händlern die Etiketten und Datenblätter nicht nur in physischer, sondern auch in elektronischer Form bereitzustellen.  Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich und dem für Lieferanten einschlägigen Regelungsgehalt der neuen Verordnung.

A: Allgemeines

1. Wer ist Lieferant im Sinne der Verordnung?

Die neue Verordnung nimmt Bezug auf bereits bestehende…

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EU-Kommission: Haftung des Verbrauchers bei unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware

Die Rücksendung von schadhafter oder gebrauchter Ware im Widerrufsfall war eine der großen Ärgernisse und Streitpunkte des alten Widerrufsrechts. Auch wohlmeinende Onlinehändler sahen sich mit Fällen offensichtlichen Missbrauchs des Widerrufsrechts (z.B. bei getragenen Kleidungsstücken ) konfrontiert.

Die neue Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83, die durch Umsetzung in nationales Gesetz in den meisten EU-Mitgliedsstaaten ab dem 13.6.2014 gilt, versucht hier durch Präzisierung der Pflichten des Verbrauchers Abhilfe zu schaffen.

Inhalt

  1. Einschlägige Bestimmungen und Erwägungsgründe der Richtlinie
  2. Nationale Beweislastregeln zu Lasten des Verbrauchers in der Frage der zweckdienlichen Ausübung des Widerrufsrechts nur unter Berücksichtigung der einschlägigen EU-Richtlinien
  3. Durchsetzung der Haftungsansprüche des Händlers gegen den Verbraucher wegen unsachgemäßer Behandlung der Widerrufsware nach jeweiligem nationalem Recht
  4. Gefahrtragung bei Rücksendung der Ware an die Adresse des Händlers im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts

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EU-Kommission: Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren

Die meisten deutschen Onlinehändler vertreiben in Deutschland und zunehmend auch in den europäischen Mitgliedsstaaten Waren und nur im geringen Maße Dienstleistungen.

Die Regelungen der neuen EU-Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 zur Ausübung des Widerrufsrechts bei Waren hat daher für die deutschen Onlinehändler eine zentrale Bedeutung.

Inhalt

  1. Voraussetzungen einer rechtswirksamen Ausübung des Widerrufsrecht
  2. Widerruf im Fall der Lieferung von mehreren Waren oder von schadhaften Waren
    1. Widerruf eines Vertrages im Fall der Lieferung von mehreren Waren (Teilwiderruf)
    2. Widerruf im Fall schadhafter Ware
  3. Rücksendung der Ware im Fall des Widerrufs
    1. Übernahme der unmittelbaren Kosten der Rücksendung durch den Verbraucher
    2. Rückzahlung der vom Verbraucher erhaltenen Zahlungen
    3. Nachweis der Rücksendung der Ware als Voraussetzung für die Rückerstattung der Zahlung des Verbrauchers
    4. Kein Recht zur Verweigerung der Rückzahlung des Kaufpreises bis zur Klärung eines möglichen Anspruches des Händlers wegen Wertverlust
    5. Einsatz gleicher Zahlungsmittel bei Rückerstattung

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EU-Kommission: Orientierungshilfe für Fernabsatzverträge, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen

Nicht alle Fernabsatzverträge fallen unter den Geltungsbereich der mittlerweile in nationales Recht umgesetzten Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83. Es ist für den europäischen Onlinehändler enorm wichtig zu wissen, welche Ausnahmetatbestände es hier gibt.

Denn für solche Ausnahmetatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gelten unter anderem nicht die vorvertraglichen Pflichtinformationen und das Widerrufsrecht.

Inhalt

Besondere Einzeltatbestände, die nicht unter den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, Art. 3, Abs. 3 Richtlinie

  1. Erwerb von Grundeigentum, Mietverträge, Gebäudeverträge ( Art. 3, Abs. 3, Buchstabe e und f)
  2. Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf, die im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe i)
  3. Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden (Art. 3. Abs. 3, Buchstabe l)
  4. Bestimmte Verträge, die mit elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen werden (Art. 3, Abs. 3, Buchstabe m)
  5. Regeln für öffentliche Versteigerungen

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Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie: Berechnung der Widerrufsfristen

Ab dem 13.6.2014 ist EU-weit die Verbraucherschutzrichtlinie 2011/83 für europäische Onlinehändler maßgebend. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz, das die Richtlinie in deutsches Recht umsetzt, ist am 13.6.2014 in Kraft getreten. Diese Richtlinie führt in allen EU-Staaten unter anderem zu weitgehenden Änderungen des Widerrufsrechts. Für deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Deutschland und in anderen EU-Staaten anbieten wollen, ist daher die jetzt vor kurzem in englischer Sprache veröffentlichte Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie sehr hilfreich.

Im Folgenden sollen die Aussagen dieser Orientierungshilfe zur Frage der Berechnung der Widerrufsfristen vorgestellt werden. Maßgebend ist für den deutschen Onlinehändler die Fallkonstellation eines Fernabsatzvertrages, der auf elektronischem Wege abgeschlossen wird. Diese Fallkonstellation soll hier zugrunde gelegt werden. Begrifflichkeiten sind der deutschsprachigen Fassung der o.g. Verbraucherrichtlinie entnommen.

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Neue Widerrufsbelehrung 2014: Lösung für Problematik des Fristbeginns durch mehrere Widerrufsbelehrungen ?

Ab dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind. Bislang konnten sich Händler einer statischen Widerrufsbelehrung zur ausreichenden Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten bedienen. Ab dem 13.06.2014 scheint diese Möglichkeit abgeschnitten.

So sieht das neue gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung 2014 vor, dass bereits in Bezug auf den Fristbeginn ein bestimmter „Textbaustein“ Verwendung finden muss – abhängig von der konkreten Liefersituation. Der Händler müsste aufgrund seiner Verpflichtung, den Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zutreffend über die Modalitäten des bestehenden Widerrufsrechts zu informieren, genau darüber Bescheid wissen, wie die Bestellung verschickt werden wird.

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Dynamische Widerrufsbelehrung 2014: Praxistauglich ?

Die ab dem 13.06.2014 nach neuem Verbraucherrecht einzusetzende Widerrufsbelehrung bereitet vielen Händlern Bauchschmerzen. So sieht das gesetzliche Muster gleich an zwei Stellen eine „Dynamik“ der Widerrufsbelehrung vor – die in der Praxis nicht umsetzbar ist.

Inhalt

  • Einleitung
  • Erstes dynamisches Element: Fristbeginn
  • Zweites dynamisches Element: Angabe der Rücksendekosten bei Speditionsware
  • Dynamische Widerrufsbelehrung ist keine Lösung
  • Konkrete Liefersituation müsste vorab bekannt sein
  • Konkrete Höhe der Rücksendekosten von Speditionsware müsste vorab bekannt sein
  • Fazit

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Widerrufsbelehrung 2014: Lassen Sie sich nicht in Ihrer Handlungsfreiheit einschränken

Bereits in wenigen Tagen ist es soweit: Ab dem 13.06.2014 müssen Händler Verbraucher im Fernabsatz mittels einer grundlegend erneuerten Widerrufsbelehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht informieren. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch übersehen, dass die nach neuem Verbraucherrecht in der Widerrufsbelehrung zu erteilenden Informationen dem Händler in aller Regel gar nicht rechtzeitig bekannt sind.

Verbreitet finden sich für dieses Dilemma Lösungsansätze, die den Händler ganz erheblich in seiner Handlungsfreiheit einschränken. Aber nicht bei uns.

Einleitung

Die neue Widerrufsbelehrung 2014 hat es in sich. Schon in wenigen Tagen müssen Händler die gesetzlichen Neuerungen umgesetzt haben.

Aufgrund der erheblich erweiterten Informationspflichten – konkret in Bezug auf die differenzierte Information zum Beginn der Widerrufsfrist in Abhängigkeit von der konkreten Bestell- bzw. Liefersituation und über die Höhe der Rücksendekosten bei Speditionsware – besteht nach unseren Erfahrungen der letzten Woche eine große Unsicherheit bei den Händlern .

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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014

Die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage. Sie soll Ihnen dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit ab dem 13.06.2014 geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen.

Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014

Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten. Aus diesem Grund haben wir unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 eingerichtet.

Für eventuelle Verbesserungsvorschläge/Kritik sind wir natürlich offen.

https://www.widerrufsbelehrung-2014.de

Online-Gutscheine: Probleme beim Widerrufsrecht ab dem 13. Juni 2014

Wohl wegen eines Versehens des Gesetzgebers könnte es mit Inkrafttreten des neuen Widerrufsrechts zum 13. Juni 2014 zu einer folgenschweren widerrufsrechtlichen Ungleichbehandlung von online verkauften Gutscheinen kommen. Möglicherweise gelten dann für Gutscheine, die online gekauft und per E-Mail an den Verbraucher geschickt werden, andere Widerrufsbestimmungen als für online gekaufte Gutscheine, die den Käufer per Briefpost erreichen.

Online-Händlern drohen dabei womöglich große finanzielle Nachteile. Die IT-Recht Kanzlei informiert in einem ausführlichen Beitrag über das Problem und stellt Lösungen vor.

Inhalt

  1. Gesetzeslücke um Online-Gutscheine ab 13. Juni 2014?
  2. Neues Widerrufsrecht um digitale Inhalte?
  3. Wieso ist die Unterscheidung von Online- und Offline-Gutscheinen rechtlich von Bedeutung?
  4. Sind Gutscheine digitale Inhalte im Sinne des neuen Rechts?
    1. Die Definition aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
    2. Die weiteren Vorgaben aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie
    3. Digitale Inhalte als Selbstzweck und nicht als Mittel zum Zweck
    4. Die Regelungen zu digitalen Inhalten passen nicht auf Online-Gutscheine
    5. Ungleichbehandlung von Online- und Offline-Gutscheinen wenig sinnvoll
    6. Der Gesetzgeber hat das Problem wohl übersehen
  5. Der praktische Rat: Wie sollen sich Verkäufer von Online-Gutscheinen ab 13. Juni 2014 verhalten?
    1. Online-Gutscheine nicht als digitale Inhalte behandeln
    2. Online-Gutscheine als digitale Inhalte behandeln
  6. Fazit

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Verkauf digitaler Inhalte gemäß EU-Verbraucherrechterichtlinie: IT-Recht Kanzlei bietet AGB und Widerrufsbelehrung an

Sie bieten als Unternehmer den Verkauf digitaler Inhalte , die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden (z.B. Download von Software, Videos oder Musik), an und möchten sichergehen, ab dem 13.06.2014 diesbezüglich eine rechtssichere Widerrufsbelehrung zu verwenden?

Die IT-Recht Kanzlei stellt Ihnen gerne eine für die Lieferung solcher digitaler Inhalte zugeschnittene und somit an die neue gesetzliche Lage ab dem 13.06.2014 angepasste Widerrufsbelehrung sowie entsprechende AGB zur Verfügung .

Die sich durch die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht ergebenden gesetzlichen Änderungen machen es erforderlich, ab dem 13.06.2014 für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, eine spezielle Widerrufsbelehrung vorzuhalten. Widerrufsbelehrungen für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger an den Verbraucher geliefert werden, nicht verwendet werden.

Unter digitalen Inhalten versteht der Gesetzgeber solche Daten, die digital hergestellt und bereitgestellt werden. Diese werden dann nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert, wenn sie zum Download oder Streaming bereitgehalten werden oder sonst rein unkörperlich übermittelt werden (z.B. Versand via Email). Typische Fallgruppen sind Downloads oder Streaming von Musik, Software, Ebooks oder Videos sowie das Anbieten von Apps und Onlinespielen.

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Neue Regelungen und Informationspflichten zum Widerruf beim Fernabsatz digitaler Inhalte

Mit dem Inkrafttreten der Novelle des Verbraucherwiderrufsrechts zum 13.06.2014 wird nicht nur das Widerrufsrecht in Bezug auf körperliche Waren sondern auch das Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte, die nicht dauerhaft auf einem Datenträger verkörpert sind, neu geregelt. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts für letztere soll fortan nur bei Einhaltung spezifischer Anforderungen durch den Unternehmer möglich sein.
Zusätzlich hat der Gesetzgeber für den Fernabsatz digitaler Inhalte nunmehr spezifische Informationspflichten eingeführt, die den Verbraucher über deren Funktionsweise und deren Anwendungsmöglichkeiten aufklären sollen.

Dieser Beitrag der IT-Recht-Kanzlei zielt darauf ab, die Änderungen im Widerrufsrecht für digitale Inhalte differenzierend darzustellen und zudem die spezifischen Informationspflichten beim Vertrieb derartiger Ware zu beleuchten.

Inhalt

  1. Der Begriff der digitalen Inhalte
  2. Widerrufsrecht in Bezug auf digitale Inhalte
    1. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die auf einem Datenträger geliefert werden
    2. Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten, die in unkörperlicher Form überlassen werden
    3. Konkrete Umsetzung der Erlöschensvereinbarung im Online-Handel
  3. Neue Informationspflichten
    1. Informationen über die Funktionsweise und Schutzmaßnahmen
    2. Informationen über die Beschränkungen in der Interoperabilität und Kompatibilität
  4. Praxistipp für den kombinierten Vertrieb körperlicher Waren und nicht verkörperter digitaler Inhalte im Online-Handel
    1. Anpassung der AGB
    2. Anpassung der Widerrufsbelehrung

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Eingang des Widerrufs muss unverzüglich bestätigt werden

Nach der Novelle des Widerrufsrechts müssen Online-Händler ab 13. Juni 2014 den Verbrauchern den Eingang ihrer Widerrufserklärung bestätigen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Verbraucher den Widerruf via Webformular erklären, das ihnen die Händler zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben.

Gibt es ein solches Webformular nicht, so besteht auch keine Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs eines Widerrufs. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Neuerungen rund um die Bestätigungspflicht.

I. Neue Pflicht zur Empfangsbestätigung

Bekanntermaßen ändert sich zum 13. Juni 2014 Einiges im Fernabsatzwiderrufsrecht. Händler müssen sich auf eine ganze Reihe neuer Regelungen einstellen. Eine Änderung ist auf den zweiten Blick gar nicht so aufwendig wie es auf den ersten Blick scheint: die Pflicht der Händler zur Bestätigung des Eingangs der Widerrufserklärung eines Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften nach § 356 Absatz 1 BGB  neue Fassung.

Entgegen vieler Andeutungen und Mutmaßungen im Sumpf des Halbwissens im Netz besteht diese Bestätigungspflicht nur in einer Konstellation: nämlich beim Widerruf von Verbrauchern via Webformular.

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Neue Richtlinien und gesetzliche Vorgaben: Gewinnspiele auf Facebook

In Anbetracht der weltweiten 1,2 Milliarden Nutzer ermöglicht die gewerbliche Nutzung des sozialen Netzwerkes „Facebook“ es Unternehmern nicht nur, durch Werbung eine Vielzahl von Personen auf den eigenen Betrieb und die spezifischen Produkte aufmerksam zu machen, sondern gewährt gleichzeitig, die werbenden Inhalte selektiv bestimmten Interessengruppen anzupassen und so individuelle Bedürfnisse konkret anzusprechen.

Insbesondere in die Plattform integrierte Gewinnspiele sind eine beliebte und geeignete Methode, um potenzielle Kunden durch das Ausschreiben einer kostenlosen Leistung auf das jeweilige Gewerbe und die Produkte oder Dienstleistungen aufmerksam zu machen und diese längerfristig zu binden.

 Zur Mitte des letzten Jahres hat „Facebook“ seine Promotionsrichtlinien bedeutend gelockert und somit vielen Formen von zuvor untersagten Gewinnspielaktionen einen Anwendungsraum geschaffen. Allerdings korreliert der neuartig weite Gestaltungsspielraum mit einschränkenden nationalen gesetzlichen Anforderungen, sodass dieser Beitrag darauf abzielt, alle Neuerungen im Zusammenspiel mit unternehmenseigenen und rechtlichen Anforderungen darzustellen.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.