Kategorie -News

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Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung
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Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken
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Wann darf ein Produkt noch als „neu“ beworben werden?
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Aktuelle Abmahngefahr: Ungenaue Lieferzeiten
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LG Bochum: Pflicht zur Grundpreisangabe bei Kerzen
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Abmahngefahr: Unzureichende Typenbezeichnung von Spirituosen
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Energiekennzeichnung bei Verkauf und Werbung von TV-Geräten
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Einsatz des Besucheraktions-Pixels von Facebook aus rechtlicher Sicht
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Zulässig ? Gesundheitsbezogene Werbung für Sauerstofftherapie ohne wissenschaftlichen Nachweis
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Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern
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BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten
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Unmöglich: Rechtskonforme Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte in „Google Ads“
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Pflicht zur Energieeffizienzangabe: Die Reichweite im Internet
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Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort : Verwendung von Pixelio-Bildern
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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV

Unterlassungsanspruch wegen Zusendung unerwünschter E-Mail-Werbung

Jüngst hat sich das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az.: 13 U 15/14) mit der Reichweite des Unterlassungsanspruchs wegen unerwünschter Email-Werbung befasst und statuiert, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung für eine bestimmte E-Mailadresse die Wiederholungsgefahr für weitere Verletzungen unter Verwendung alternativer Adressen nicht entfallen lässt.

E-Mails mit werbendem Inhalt sind zwar seit jeher ein überaus wirksames Instrument des zielgerichteten und kundenorientierten Marketings, bewegen sich mit Blick auf ihre Zulässigkeit aber in engen rechtlichen Grenzen. Grundsätzlich vermag nur die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang die Qualifikation von E-Mail-Werbung als Spam zu verhindern, welcher einhellig stets Unterlassungsansprüche auslöst.

 Zur Frage des Umfangs eines solchen Anspruchs jedoch bezieht die Rechtsprechung seit jeher unterschiedliche, teilweise sogar gegenteilige Stellung.

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Adwords: Rechtsverletzung bei der Buchung von bekannten Marken

Es ist seit längerem ständige Rechtsprechung, dass die Benutzung von fremden Markennamen als Keywords bei AdWords grundsätzlich rechtlich zulässig ist. Ausnahmen macht die Rechtsprechung jedoch teilweise für bekannte Marken.

Das OLG Frankfurt hat nun in seinem Urteil vom 10. April 2014 zu Gunsten von „Beate Uhse“ entschieden, dass die Buchung fremder Markennamen als Keywords dann eine Rechtsverletzung darstellt, wenn die fremde Marke bekannt ist und die geschaltete Anzeige die bekannte Marke als stark überteuert darstellt und diese dadurch in ein negatives Licht rückt (Az.: 6 U 272/10).

I. Das Problem

Google AdWords ist eine Form der Internetwerbung mit der Werbetreibende Anzeigen schalten können, die sich an den Suchergebnissen der Webnutzer orientieren. Mit den sogenannten „Keywords“ kann dabei vorab festgelegt werden, dass eine Anzeige nur bei Suchergebnissen für genau bestimmte Begriffe oder thematisch passende Seiten geschaltet wird.

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Wann darf ein Produkt noch als „neu“ beworben werden?

Ungebrauchte Radlager dürfen nach einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 02.04.2014, Az: 1 U 11/13) nicht als neu bezeichnet werden, wenn eine Lagerzeit von etwa 20 Jahren überschritten ist, selbst wenn sie originalverpackt sind und der Hersteller keine Höchstaufbewahrungsgrenze genannt hat.

Der Entscheidung kann weiterhin entnommen werden, dass ungebrauchte Verschleißteile eines PKW wie Radlager nur dann als neu bezeichnet werden dürfen, wenn die Lagerzeit die vom Hersteller genannte Höchstaufbewahrungsfrist nicht überschreitet.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken kommt es bei der Frage, ob ein Kugellager noch als neu bezeichnet werden darf, nicht allein auf das Alter des Produkts an. Als „neu“ kann ein derartiges Verschleißteil nur angesehen werden, wenn es

  • nicht bereits in Gebrauch war,
  • nach wie vor in der gleichen technischen Ausführung hergestellt wird,
  • durch die zwischenzeitliche Lagerung keinen Schaden erlitten hat, bzw. die Verkehrskreise dem Alter und der Dauer der Lagerung im Hinblick auf mögliche Lagerschäden keine wertbestimmende Bedeutung beimessen. Für die Frage eines Schadenseintritts ist maßgebend, ob das Produkt trotz der Lagerzeit unbesehen wie „neu“ verwendet werden kann.

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Aktuelle Abmahngefahr: Ungenaue Lieferzeiten

Derzeit werden Online-Händler abgemahnt, die hinsichtlich der Lieferzeiten wie folgt informieren: „Lieferzeit: 1-2 Werktage nach Zahlungseingang.“ Diese Angabe sei nicht transparent genug und verstieße damit gegen Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB. Schließlich könne der Verbraucher nicht wissen, wann die Zahlung auf dem Konto des Händlers gutgeschrieben wird. Ebenso dürften Angaben wie „Lieferzeit: 1-2 Tage“ oder „Lieferzeit: 1-2 Werktage“ problematisch sein, bei denen ein Hinweis auf den Beginn der Lieferfrist vollständig fehlt.

Gemäß Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  heißt es:

“Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

 die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden.”

Hinweis: Einschränkende Zusätze bei der Lieferzeit wie etwa „ca.“, „voraussichtlich“ oder „in der Regel“ dürften nach der neuen Rechtslage unzulässig sein

I. Muss tatsächlich ein konkreter Liefertermin genannt werden?

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LG Bochum: Pflicht zur Grundpreisangabe bei Kerzen

Werden Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten oder gar nur beworben (!), ist der Händler verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis (= Preis pro Mengeneinheit) anzugeben. Die maßgebliche Vorschrift hinsichtlich der Grundpreisangabe ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung.

In der Vergangenheit wurden schon so manche Produkte als grundpreispflichtig eingestuft, nunmehr hat das LG Bochum (Urteil vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220/13) in einer aktuellen Entscheidung eine weitere Warenkategorie in den Kreis der grundpreispfichtigen Waren aufgenommen: Kerzen! Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum. Wir hatten erst kürzlich berichtet, dass Ladungssicherungsnetze und (Abdeck-) Planen nach der Rechtsprechung des LG Köln und des LG Bochum grundpreispflichtig seien. Nunmehr hatte das LG Bochum im Rahmen eines Verfügungsurteils (vom 11.02.2014, Az.: I-12 O 220713) die Ansicht vertreten, dass auch Kerzen der Pflicht zur Angabe des Grundpreises unterfallen sollen!

Es stritten sich vor dem LG Bochum zwei Händlerinnen von Kerzen. Die Verfügungsbeklagte bot bzw. bewarb Kerzen unterschiedlichen Gewichts (z.B. 411g und 623g) auf Ihrer Online-Seite, gab hierfür sogar einen Grundpreis an, allerdings nicht bezogen auf die Mengeneinheit 1kg…

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Abmahngefahr: Unzureichende Typenbezeichnung von Spirituosen

Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierungen von in der EU vermarkteten Spirituosen unterliegt unabhängig vom Herstellungsort den spezifischen Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 110/2008.

Aus Gründen des Verbraucherschutzes vor irreführenden Marktpraktiken und der Innovationsförderung kategorisiert die Verordnung bestimmte Spirituosentypen und stellt Mindestanforderungen an deren inhaltliche Zusammensetzung auf, bei deren Nichteinhaltung ein Vertrieb unter der jeweiligen Bezeichnung untersagt sein soll. Am Beispiel einer aktuellen Abmahnung, die der IT-Recht-Kanzlei vorliegt, soll das wettbewerbsrechtliche Risiko einer falschen Typenbezeichnung von Spirituosen dargestellt werden.

Inhalt

  1. Mindestanforderungen für bestimmte Spirituosentypen
  2. Verbotstatbestände der Verordnung
  3. Reichweite der Verbote
  4. Rechtsfolgen bei Verstößen :
    1. Irreführung
    2. Vorsprung durch Rechtsbruch
  5. Aktuelles Fallbeispiel: „Mango Rum“
  6. Fazit

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Energiekennzeichnung bei Verkauf und Werbung von TV-Geräten

Seit dem 30.11.2011 schreibt die EU-Verordnung Nr. 1062/2010 eine verbindliche Energieverbrauchskennzeichnung für Fernsehgeräte vor.

Zweck der Verordnung ist die Energieeffizienz von Fernsehgeräten auf Dauer erheblich zu verbessern – stellt doch der Stromverbrauch von Fernsehgeräten einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar. Welche Verpflichtungen treffen Hersteller/Importeure in dem Zusammenhang? Was haben Händler bei Bewerbung ihrer Fernsehgeräte im Fernabsatzhandel oder auch im Ladengeschäft zu beachten? Welche Übergangsvorschriften gibt es?

Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei .

Einsatz des Besucheraktions-Pixels von Facebook aus rechtlicher Sicht

Zum Anfang des letzten Jahres hat der Konzern durch die Einführung des „Besucheraktions-Pixels“ eine weitergehende Analysefunktion in Form des „Conversion Tracking“ freigegeben, die den digitalen Fußabdruck der Nutzer auch nach dem Klick auf eine Werbeanzeige verfolgt und mithin Informationen über das Verhalten auf der externen Website sammelt.

Lesen Sie mehr über die datenschutzrechtlichen Hürden bei der Verwendung des „Besucheraktions-Pixels“ von Facebook.

Inhalt

  1.  Die Einführung der Conversion-Tracking-Funktion auf Facebook
    1. Frühere Analyseoptionen auf Facebook
    2. Begriff und Funktionsweise des Conversion Tracking
    3. Vorteile des Conversion Tracking
  2. Die Rechtslage und gesetzlichen Vorgaben beim Conversion Tracking auf Facebook
    1. Die Einwilligungspflicht bei der Erhebung personenbezogener Daten
    2. Abänderung der Datenschutzerklärung
  3. Die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben
  4. Fazit

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Zulässig ? Gesundheitsbezogene Werbung für Sauerstofftherapie ohne wissenschaftlichen Nachweis

An gesundheitsbezogene Werbung werden in diversen Spezialgesetzen hohe Zulässigkeitsanforderungen gestellt, die die etwaig betroffenen Schutzgüter der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit hinreichend berücksichtigen sollen.  Ein Verstoß gegen insofern bestehende Vorgaben wird dabei stets einem wettbewerbswidrigen Verhalten gleichgestellt und birgt großes Abmahnpotenzial.  Insbesondere die Werbung mit tatsächlich nicht bestehenden Wirkungseffekten stellt gemäß §3 HWG regelmäßig eine Irreführung dar.

Wie das OLG Düsseldorf im Bereich der gesundheitsrelevanten Lebensmittelwerbung (Urteil vom 15.01.2013, Az. I-20 U 222/11) stufte das LG Köln mit Urteil vom 01.10.2013 (Az. 33 O 88/13) die Werbung für einer sauerstoffbasierte „Spirovital-Therapie“ mangels konkreter wissenschaftlicher Nachweise der beschriebenen Wirkungen als wettbewerbswidrig ein.

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Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern

Die Rechtsprechung zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, wird durch ein neues Urteil des AG Marienberg (Urt. v. 6.6.2014, 1 C 419/13) bereichert, das einen Ausschluss des Widerrufsrechts beim Onlinekauf von Kfz-Kompletträdern, bei denen der Verbraucher Felge und Reifen selbst zusammenstellen kann, verneint.

Urteil des AG Marienberg

Das Urteil beruht auf § 312 d Abs. 4 BGB  a.F., demnach ein Widerrufsrecht nicht besteht

“..bei Fernabsatzverträgen

 zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,”

und folgt den Kriterien der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (19.3.2003, VIII ZR 295/01) zur Auslegung des Begriffs der Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation. Der einschlägige Leitsatz der Entscheidung des BGH lautet wie folgt:

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BGH: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Die Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist zu Recht wettbewerbsrechtlich angreifbar, führt diese den Verbraucher schließlich in die Irre. Händler tappen leider nur allzu oft in diese Falle. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Grenze zur unzulässigen Werbung mit Selbstverständlichkeiten schnell überschritten ist.

Inhalt

  • Einleitung
  • Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
  • Häufig Abgrenzungsschwierigkeiten
  • BGH schafft Klarheit
  • Worum ging es konkret?
  • Platzierung der Werbeaussage ist maßgeblich
  • „Selbstverständlich“ kann Zauberwort sein
  • Fazit

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Unmöglich: Rechtskonforme Werbung für energieverbrauchsrelevante Produkte in „Google Ads“

Nicht nur im Vertrieb, sondern auch in der Werbung für eine Vielzahl von energieverbrauchsrelevanten Produkten gelten nach nationalem und europäischem Recht spezifische Kennzeichnungspflichten. Unabhängig vom verwendeten Kommunikationsmedium ist nach §6a EnVKV  und nach Art. 4 c der einschlägigen Kennzeichnungsverordnungen in jeder modellbezogene Preiswerbung stets die Energieeffizienzklasse anzugeben.

Gerade im elektronischen Fernabsatz ist diese Pflicht weitreichend, da nicht nur Warenanpreisungen in eigenen Online-Shops, sondern auch Anzeigen auf Seiten externer Verkaufsplattformen und Suchmaschinen erfasst werden. Problematisch ist dies, wenn die jeweilige Struktur der Drittseite dem Online-Händler keine Möglichkeit lässt, die Informationspflichten rechtskonform umzusetzen, und mithin ein hohes Abmahnpotenzial birgt. Dass dies zurzeit bei den „Google Ads“ der Fall ist, soll im Folgenden dargestellt werden.

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Pflicht zur Energieeffizienzangabe: Die Reichweite im Internet

Nach spezifischen EU-Kennzeichnungsverordnungen sind Händler bestimmter elektronischer Haushaltsgeräte gehalten, aus Gründen des Verbraucherschutzes energieverbrauchsrelevante Pflichtinformationen bereitzustellen. Diese Regelungen entfalten ihre Wirkung jedoch nicht erst im direkten Verkauf, sondern sehen bereits in der produktbezogenen Werbung zwingende Hinweise vor. So ist bei einer Preiswerbung für ein bestimmtes Modell stets auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Gerade im Online-Geschäft nimmt diese Pflicht jedoch Ausmaße an, die vielen Händler nicht bewusst sind und mithin großes Abmahnpotenzial bergen. Anhand von bildlichen Beispielen zeigt die IT-Recht-Kanzlei auf, wie und wann bei Produktdarstellungen im Internet die Energieeffizienzklasse zwingend anzugeben ist.

Inhalt

  1. Angabe in Angebotsbannern einer Shop-Frontseite
  2. Angabe in shopeigenen Artikelübersichten
  3. Angabe in externen Produktübersichten
  4. Die Mouse-Over-Problematik bei Google Ads
    1. Keine unmittelbare Umsetzung
    2. Lösung per Mouse-Over-Effekt?
    3. Ergebnis
  5. Angabe in Preisvergleichen
  6. Fazit

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Urheberhinweis im Bild oder am Speicherort : Verwendung von Pixelio-Bildern

Grundsätzlich steht einem Urheber nach §13 UrhG  stets das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft per selbstgewählter Bezeichnung zu. Besondere Relevanz entfaltet die Vorschrift bei Bilddateien in den Fällen, in denen ein Fotograf seine Werke in eine externe Bilddatenbank einspeist und mithin unter bestimmten Voraussetzungen Drittverwendern urheberrechtliche Nutzungsrechte einräumt.

In einer mündlichen Verhandlung vom 15.08.2014 (Az. Az 6 U 25/14) wies das OLG Köln nun die umstrittene Entscheidung des LG Köln vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) zurück, nach der bei einer Online-Nutzung von Bildern der Datenbank „Pixelio“ eine Urhebernennung nicht nur am konkreten Erscheinungsort des Bildes auf der Verwender-Website, sondern zudem auch am serverinternen Speicherort unmittelbar in der bildlichen Darstellung gefordert wurde.

Begründung des LG Köln und hypothetisches Ausmaß

Basierend auf den Nutzungsbedingungen von Pixelio, welche die Urhebernennung nach folgender Formulierung…

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Online-Verkauf von Lebensmitteln: Orientierungshilfe der EU-Kommission zur Anwendung der LMIV

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits umfassend zur neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (EU/1169/2011) berichtet , die Ende 2011 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung (im Folgenden LMIV) gilt unmittelbar und findet grundsätzlich ab dem 13. 12. 2014 EU-weit Anwendung. Die EU-Kommission hat bereits am 31.01.2013 zu einer Vielzahl von Auslegungsfragen rund um die LMIV Stellung genommen.

Inhalt

  1. Einleitung
  2. Allgemeine Kennzeichnung
    • Bereitstellung und Platzierung verpflichtender Informationen über Lebensmittel (Artikel 6, 8, 12, 13 und 37 der LMIV)
    • Verzeichnis der verpflichtenden Angaben (Artikel 9)
    • Definition der „größten Oberfläche“ in Bezug auf die Mindestschriftgröße zur Darstellung der verpflichtenden Angaben (Artikel 13 Absatz 3), die Weglassung bestimmter verpflichtender Angaben (Artikel 16 Absatz 2) und Ausnahmen von der Nährwertdeklaration (Anhang V Nummer 18)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II)
    • Kennzeichnung von Allergenen [für nicht vorverpackte Lebensmittel] (Artikel 44)
    • Fernabsatz (Artikel 8 und 14)
    • Zutatenverzeichnis (Artikel 18 und 20)
    • Übergangsmaßnahmen (Artikel 54)
    • Angabe und Bezeichnung von Zutaten (Anhang VII)
    • Datum des Einfrierens oder, wenn das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde, Datum des ersten Einfrierens auf dem Etikett von eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen (Anhang III)
    • Angabe von zugesetztem Wasser in der Bezeichnung des Lebensmittels (Anhang VI Nummer 6)
    • Angabe der Nettofüllmenge (Anhang IX Nummern 4 und 5)
      Nährwertdeklaration
    • Gelten die Bestimmungen der LMIV über die Nährwertdeklaration für alle Lebensmittel? (Artikel 29)
    • Was muss deklariert werden? (Artikel 13, 30, 32, 34 und 44; Anhänge IV und XV)
    • Was ist die Referenzmenge für die Nährwertdeklaration? (Artikel 32 und 33; Anhang XV)
    • Dürfen andere Angabe- oder Darstellungsformen verwendet werden? (Artikel 35)

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