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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand
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Werbung durch Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft
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Vorgaben der PAngV : Werbung für Kreditverträge, Finanzierungen
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OLG: „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus
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FAQ der IT-Recht Kanzlei: Werben mit dem GS-Zeichen
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Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb: Kinesio Tapes und Ihre Wirkung
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Werbung mit der Stiftung Warentest: Zukünftig wohl kostenpflichtig
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Typenbezeichnungen von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten in der Werbung unbedingt angeben
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Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V.: Werbung mit einem veralteten Testergebnis
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Werbung und Verkauf von Fernsehgeräten: Energiekennzeichnung
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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?
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Abmahnung Andreas Schenk
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ebay Abmahnung: Werbung mit der Aussage „nickelfrei“
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Abmahnung ebay: Irreführung durch Originalgarantieschein
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Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung

Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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Werbung durch Schauversuch: Beweiskraft vs. Fettlösekraft

Wer ein gutes Produkt anpreisen will, braucht auch gute Argumente: Problematisch wird die Sache immer dann, wenn die Qualität des Produkts mit Wirkbehauptungen belegt wird, die dann gar nicht nachweisbar sind.

 

 

Diese Erfahrung machte kürzlich erst ein Spülmittelhersteller – dem wurde nicht einmal der Slogan weggeklagt, sondern der Schauversuch (vgl. aktuell OLG Köln, Urt. v. 19.04.2013, Az. 6 U 206/12).

 

Schauversuch
Der Schauversuch ist schnell erklärt: Eine rechteckige Schale wurde mit Wasser und flüssigem Fett gefüllt, sodass auf der Wasseroberfläche Öltropfen schwammen. Sodann wurde ein Teller mit dem beworbenen (grünen) Spülmittel bestrichen und an einem Ende der Schale in das Wasser eingetaucht, anschließend wurde ein zweiter Teller mit einem (blauen) Konkurrenzprodukt bestrichen und am anderen Ende eingetaucht. Die Öltropfen sammelten sich daraufhin am „blauen“ Ende der Schüssel, was nach Ansicht des „grünen“ Herstellers an der überragenden chemischen Formel seines Spülmittels liegen sollte – schließlich ergriffen die Öltropfen ja offensichtlich die Flucht vor seinem Produkt. Dementsprechend wurde dieses Mittel dann auch mit dem Slogan „kämpft am besten gegen Fett“ beworben.

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Vorgaben der PAngV : Werbung für Kreditverträge, Finanzierungen

§ 6a PAngV sieht diverse Vorgaben bei der Werbung für Kreditverträge gegenüber Letztverbrauchern vor. Dies aus dem Grund, da Finanzierungsgeschäfte für den Verbraucher wegen der mit ihnen verbundenen längerfristigen und unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Belastungen mit besonders hohen Gefahren verbunden sind. Zum Schutz des Verbrauchers normiert § 6a PAngV deshalb bestimmte Standardinformationen, damit der Verbraucher verschiedene Kreditangebote miteinander vergleichen kann. Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Wann unterfällt Werbung für Kreditverträge dem § 6a PAngV?
§ 6a PAngV regelt, dass derjenige, der gegenüber Letztverbrauchern für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, in klarer, verständlicher und auffallender Weise bestimmte Standardinformationen (s.u.) anzugeben hat.

§ 6a PangV greift demnach nicht bereits bei reiner Imagewerbung, ohne Verwendung von Zahlen, sondern allein,

wenn mit bestimmten Zinssätzen oder
sonstigen Zahlen, welche die Kosten des Kredits betreffen,
geworben wird. Dies können z.B. Bearbeitungsgebühren sein

Die komplette FAQ der IT-Recht Kanzlei zur PAngV lesen…

OLG: „Garantiewerbung“ in eBay-Angeboten löst die Hinweispflicht nach § 477 BGB aus

Am 14. Februar 2013 entschied das OLG Hamm in der Rechtssache Az.: 4 U 182/12, dass Angebote auf eBay, die die Möglichkeit zum Sofort-Kauf eröffnen, nicht lediglich eine bloße Aufforderung zum Kauf, sondern bereits ein bindendes Angebot darstellen. Dies hat zur Folge, dass Hinweise auf Garantien, die im Zusammenhang mit diesem eBay-Angebot stünden, stets die nach § 477 Abs. 1 S. 2 BGB auslösten.

 

I. Sachverhalt
Ein Unternehmen hatte auf eBay einen Staubsauger angeboten, der über die Option „Sofort kaufen“ erworben werden konnte. Dieses Angebot enthielt auch fünf Bilder, die, wenn man mit dem Cursor über diese fuhr, vergrößert angezeigt wurden. Auf einem dieser Bilder war eine große 5 mit der Unterschrift „5 Jahre Garantie“ abgebildet.
Hiergegen wandte sich eine Mitbewerberin per Abmahnung, da sie in diesem Bild nicht nur eine bloße Garantiewerbung sah, sondern eine Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB, die also auch alle in § 477 Abs. 1 S. 2 BGB geforderten Angaben zu enthalten hätte.

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FAQ der IT-Recht Kanzlei: Werben mit dem GS-Zeichen

Was ist das GS-Zeichen? Wer darf es unter welchen Voraussetzungen beantragen und welche Pflichten treffen dabei den Hersteller, Importeur und Händler? Welche Rolle spielt dabei der sog. „Quasi-Hersteller“? Bei vielen Herstellern (Importeuren sowie Händlern) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf.

Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes. Grund genug, die Thematik eingehend in den aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei zum Thema zu durchleuchten – natürlich unter Berücksichtigung des neuen Produktsicherheitsgesetzes.

Abmahnung Verband sozialer Wettbewerb: Kinesio Tapes und Ihre Wirkung

Ein Webshop Betreiber hat eine Abmahnung des Verbands sozialer Wettbewerb e.V. wegen angeblich unzulässigen Wirkungsversprechen beim Vertrieb von Kinesio Tapes erhalten.

 

Überblick und Inhalt der Abmahnung:

 

  • Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.
  • Begründung: angeblich unlautere Werbung mit Wirkungsversprechen
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Onlineshop

 

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Werbung mit der Stiftung Warentest: Zukünftig wohl kostenpflichtig

Testergebnisse der Stiftung Warentest („test“) sind, gerade auch im e-Trade, ein beliebtes Werbemittel; allerdings ist der juristisch korrekte Umgang mit solchen Tests in der Werbung wesentlich schwieriger, als gemeinhin angenommen wird.

Aktuell kommt noch ein weiteres Problem hinzu: Bei der Kennzeichnung von Produkten mit dem zum Gütesiegel avancierten Testergebnis sollen nach Plänen der Stiftung in Zukunft Lizenzgebühren fällig werden.

Die „test“-Zeichen sind ein phantastisches Werbemittel: Die Stiftung Warentest unterzieht praktisch alles, was sich für Geld verkaufen lässt, ausgiebigen Tests und ist bei den Verbrauchern hoch angesehen. Ein gutes oder sogar sehr gutes Testergebnis ist folglich ideale Werbung für ein Produkt – und bislang war dafür nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 500 Euro fällig.

Aus juristischer, insbesondere wettbewerbsrechtlicher, Sicht ist das „test“-Zeichen jedoch mit Schwierigkeiten behaftet: Zwar gibt es keine direkten gesetzlichen Vorschriften, wie das Zeichen einzusetzen ist, die Rechtsprechung hat jedoch in Auslegung des Wettbewerbsrechts

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Typenbezeichnungen von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten in der Werbung unbedingt angeben

In seiner Entscheidung vom 17.01.2013, (Az.: 2 U 97/12) stellte das OLG Stuttgart klar, dass die Typenbezeichnung von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG seien und daher dann, wenn auch die Marke und der Preis des Gerätes in einem Werbeprospekt aufgeführt sind, auch die Typenbezeichnung genannt werden müsse.

Eine Zuwiderhandlung stelle ein wettbewerbsrechtlich relevanter Verstoß dar und könne daher auch kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

I. Ausgangslage
Eine Einzelhändlerin für Elektrohaushaltsgeräte verteilte Prospekte, in denen Marken-Elektro-Haushaltsgeräte beworben wurden. Dabei waren unter anderem Waschmaschinen sowohl durch ein Bild, als auch durch diverse sonstige Angaben wie Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis aufgeführt. Eine Typenbezeichnung fehlte jedoch.

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Abmahnung Deutscher Konsumentenbund e.V.: Werbung mit einem veralteten Testergebnis

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung des Vereins Deutscher Konsumentenbundes e.V. wegen angeblicher Werbung mit einem alten Testergebnis vor.

 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Deutscher Konsumentenbund e.V.
  • Begründung: Angeblich irreführende Werbung mit dem Öko Test Gütesiegel („sehr gut“ Ausgabe 06/2009)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

 

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Werbung und Verkauf von Fernsehgeräten: Energiekennzeichnung

Seit dem 30.11.2011 schreibt die EU-Verordnung Nr. 1062/2010 eine verbindliche Energieverbrauchskennzeichnung für Fernsehgeräte vor. Zweck der Verordnung ist die Energieeffizienz von Fernsehgeräten auf Dauer erheblich zu verbessern – stellt doch der Stromverbrauch von Fernsehgeräten einen erheblichen Anteil am Gesamtstrombedarf der Haushalte in der Union dar. Welche Verpflichtungen treffen Hersteller/Importeure in dem Zusammenhang? Was haben Händler bei Bewerbung ihrer Fernsehgeräte im Fernabsatzhandel oder auch im Ladengeschäft zu beachten? Welche Übergangsvorschriften gibt es?

Lesen Sie hierzu den aktuellen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).

 

In Zeiten der Wirtschaftskrise boomt das Geschäft mit Edelmetallen: Goldankäufer gehören vielerorts schon zum Stadtbild und breiten sich auch im Internet immer weiter aus. Somit steigt auch stetig die Konkurrenz zwischen den Händlern, und gleichzeitig auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich.

Ein solcher Streit zwischen Goldhändlern war kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle zu entscheiden: Der Beklagte hatte mit einer „kostenlosen Schätzung“ geworben, worin ein Konkurrent eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu erkennen glaubte. Das OLG Celle wollte sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen – es sei ja schließlich nicht selbstverständlich, dass der Händler die angebotenen Waren auch kostenlos schätze (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12; mit weiteren Nachweisen):

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Abmahnung Andreas Schenk

Herr Andreas Schenk hat einen eBay-Händler abgemahnt, weil dieser beim Vertrieb von Damenuhren mit der Aussage „Originalgarantieschein“ wirbt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Andreas Schenk
  • Begründung: angeblich irreführende Werbung mit der Information, daß der Lieferung einer Damenuhr der Originalgarantieschein beiligt
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstadnswert: 10.000 €

 

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ebay Abmahnung: Werbung mit der Aussage „nickelfrei“

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung Schmuckwaren mit Edelstahl 316L betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit der Aussage „nickelfrei“

 

 

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Abmahnung ebay: Irreführung durch Originalgarantieschein

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen irreführender Werbung die Verkaufsplattform ebay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich wettbewerbswidrige Werbung mit der Aussage „Lieferung mit… Originalgarantieschein“

 

 

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Händler haften für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung

Millionen Onlinehändler nutzen die Plattform Amazon für ihren Warenabsatz. Doch neben großen wirtschaftlichen Gewinnen, bringt dies auch große Abmahnungsgefahren mit sich. Die Rechtsprechung hat eine verschuldensunabhängige Haftung der Händler für Wettbewerbsverstöße seitens Amazon im Zusammenhang mit ihren Angeboten etabliert.

Aktuell hat das LG Frankfurt in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.

Google AdWords ist eine Form der Online-Werbung von Google Inc. Die sog. Google AdWords werden insbesondere auf den Google Suchseiten geschaltet. Es handelt sich hierbei um Werbeanzeigen, die ganz oben auf der Suchtreffer-Seite über bzw. neben den organischen Suchergebnissen zu sehen sind. Gibt der Nutzer ein bestimmtes Schlüsselwort (keyword) in die Suchmaschine ein, so erscheint die geschaltete Werbeanzeige.

Amazon hatte für einen ihrer Händler einer AdWords-Anzeige bei Google geschaltet, in welchem eine kostenlose Lieferung ab einem Bestellwert von 20 € angepriesen wurde. In Wirklichkeit fielen jedoch auch bei einem Bestellwert über 20 € Lieferkosten an.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.