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Das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!
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Mit der eigenen UVP werben: Darf ein Hersteller das eigentlich ?
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„Geprüfte Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung
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Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz
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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung
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Abmahnung eBay: Werbung mit dem CE-Kennzeichen
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Industrielle Herstellung: Bezeichnungen „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ irreführend
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Bio-Werbung: Was ist bei der Werbung mit dem Begriff „Bio“ zu beachten?
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FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen
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Werbung: Zulässigkeit für Medizinprodukte nach der HWG-Novelle
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HWG-Novelle: Werbung für Tierarzneimittel
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Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken
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Rechtssichere Werbung und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet
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Werbung mit gesundheits- bzw. umweltfördernder Wirkung schnell unlauter
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HWG-Novelle: Gesetzliche Lockerungen in der Arzneimittelwerbung

Das „Produkt des Jahres“: Wer mit Titeln wirbt, muss auch Quellen nennen!

Die Herausstellung eines Artikels als „Produkt des Jahres“ ist nicht statthaft, wenn keine näheren Angaben über die Wahl als solche und auch keine Fundstelle für weitere Informationen angegeben werden. Die Anpreisung ohne weitere Informationen stellt nach Ansicht des OLG Hamm eine Irreführung des Verbrauchers dar, da diesem wesentliche Informationen vorenthalten werden – der interessierte Kunde kann sich kein Bild über Wahlmodus und Vergleichsgruppe machen (vgl. aktuell OLG Hamm, Urt. v. 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12).

Stein des Anstoßes war ein beutelloser Staubsauger einer bekannten britischen Marke, der von einem deutschen Unternehmen zum Kauf angeboten wurde. In der Werbung dieses Unternehmens war man damit, dass das Modell „DC26 wood+wool“ zum „Produkt des Jahres 2010“ gewählt worden sei:

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Mit der eigenen UVP werben: Darf ein Hersteller das eigentlich ?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

 

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

 

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

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„Geprüfte Sicherheit“: Wettbewerbswidrige Darstellung des TÜV-/GS-Zeichens in der Werbung

Werbung mit dem Zeichen „Geprüfte Sicherheit“ ist sinnvoll, aber auch schwierig: Vom „abgelaufenen“ Siegel über Fälschungen bis hin zur rechtswidrigen Entfernung des Zeichens reicht die Palette möglicher Fehler. Das Landgericht Berlin hatte aktuell über eine solche Werbung zu entscheiden: Dort war ohne Erlaubnis einer Prüfstelle mit „GS“ und „TÜV“ geworben worden. (vgl. aktuell LG Berlin, Urt. v. 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).

Laut einer Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale wurde bei dem betroffenen Produkt (einer Luftpumpe für Kfz-Reifen) in der Artikelbeschreibung die Angabe „das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“ eingefügt. Diese Angabe sei jedoch von keiner von den Zentralstellen der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstelle erlaubt worden. Zudem sei beim TÜV-Siegel grundsätzlich die Prüfstelle anzugeben.

Dieses Verhalten verstoße gegen die sogenannte „Schwarze Liste“ (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG)
und sei somit grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen.

Weitere Informationen zur rechtssicheren Werbung mit dem GS-Zeichen finden sich in dem umfangreichen FAQ-Beitrag der IT-Recht Kanzlei zu diesem Thema.

Ehemaliger Neupreis: Irreführende Preisgegenüberstellung bei gebrauchten Kfz

Das Landgericht Osnabrück hat in seinem Urteil vom 09.07.2012, Az. 16 O 37/12 die Werbung mit Preisgegenüberstellungen von gebrauchten Kfz, bei denen der Vergleichspreis als „ehem. NP“ bezeichnet wurde, als unzulässig angesehen.

I. Gesetzliche Grundlagen

Die Zulässigkeit von Werbung mit Preisgegenüberstellungen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.

§ 3 enthält ein Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen:

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

(2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft.

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Unverändert: BGH zur Zulässigkeit von Keyords-Werbung

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.

Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an der unter anderem für Pralinen und Schokolade eingetragenen deutschen Marke „MOST“. Sie betreibt unter der Internetadresse „www.most-shop.com“ einen „MOST-Shop“, über den sie hochwertige Konfiserie- und Schokoladenprodukte vertreibt. Die Beklagte unterhält unter den Internetadressen „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ einen Onlineshop für Geschenke, Pralinen und Schokolade. Sie schaltete im Januar 2007 bei der Suchmaschine Google eine Adwords-Anzeige für ihren Internetshop. Als Schlüsselwort („Keyword“), dessen Eingabe in die Suchmaske das Erscheinen der Anzeige auslösen sollte, hatte die Beklagte den Begriff „Pralinen“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt. In der Liste der „weitgehend passenden Keywords“ stand auch das Schlüsselwort „most pralinen“.

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Abmahnung eBay: Werbung mit dem CE-Kennzeichen

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Verkaufsplattform ebay betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

  • irreführende Werbung mit dem CE-Kennzeichen

 

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

 

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Kontaktmöglichkeiten:

 

Industrielle Herstellung: Bezeichnungen „Puten- bzw. Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ irreführend

Die Bezeichnungen „Puten-Filetstreifen, gebraten“ und „Hähnchen-Filetstreifen, gebraten“ sind irreführend, wenn die Produkte nicht wie im traditionellen Fleischerhandwerk aus natürlich gewachsenem Geflügelfleisch geschnitten sind, sondern aus einer erkalteten Masse gewonnen werden, die entsteht, nachdem Geflügelbrüste durch mechanische Behandlung eine weiche Struktur erhalten haben und teilweise zerrissen worden sind und dann mit einem erheblichen Anteil an brätartig fein zerkleinerter Fleischmasse in einen Kunstdarm gefüllt und gekocht worden sind.

Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem lebensmittelrechtlichen Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen (Klägerin) und dem Landratsamt Schwäbisch Hall (Beklagter) mit Beschluss vom 29.10.2012 entschieden

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Bio-Werbung: Was ist bei der Werbung mit dem Begriff „Bio“ zu beachten?

Immer öfter findet man in der Produktwerbung von Online-Händlern den Begriff „Bio“ vor. Dabei erfreut sich dieser Begriff nicht nur im Bereich von Lebensmitteln sondern auch im Bereich von Gebrauchsgegenständen wachsender Beliebtheit.

Gibt er den angesprochenen Verkehrskreisen doch das Gefühl, mit dem Kauf des so beworbenen Produkts nicht nur das eigene Konsumbedürfnis zu befriedigen sondern damit auch gleich noch einen Beitrag für den Umweltschutz zu leisten.

Genau aus diesem Grund sind der Werbung mit dem Begriff „Bio“ jedoch einige rechtliche Grenzen gesetzt, die sich jeder Händler vor Augen halten sollte. Denn bei der unberechtigten Verwendung dieses Begriffs in der Werbung drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

Bio-Werbung im Zusammenhang mit Lebensmitteln

Produktion, Herstellung, Verarbeitung und der Handel mit Bio-Lebensmitteln sind europaweit durch die EG-Öko-Verordnung (EG-VO 834/2007) und die Ausführungsverordnung geregelt (EG-VO 889/08).

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FAQ: Werbung mit Rabatten und Preisnachlässen

Werbung mit Preisnachlässen ist eine sehr effektive Maßnahme, um Kunden anzulocken.

Aus der hohen Attraktivität dieser Rabatte für den Kunden folgt allerdings eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr seitens den Werber, die oft strenge Voraussetzungen an die Inanspruchnahme des Preisvorteils stellen, ohne diese dem Kunden immer ausreichend kenntlich zu machen.

Die folgenden FAQ sollen einen Überblick über die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Werbung mit Preisnachlässen bieten.

I. Was versteht man unter Rabatten/Preisnachläsen?

Unter einem Rabatt versteht man einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis.

Es gibt mehrere Möglichkeiten einen solchen Preisnachlass zu gestalten:

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Werbung: Zulässigkeit für Medizinprodukte nach der HWG-Novelle

Die Werbung für sogenannte Medizinprodukte wird wie diejenige für Human- und Tierarzneimittel insbesondere durch das Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) beschränkt.

Die vom Gesetzgeber bereits verabschiedete, aber noch nicht in Kraft getretene HWG-Novelle hält einige Lockerungen für Werbemaßnahmen für Medizinprodukte bereit.

Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften im Werberecht für Medizinprodukte und stellt die zahlreichen Änderungen der Novelle vor.

I. Änderungen im HWG

Vor kurzem stellte die IT-Recht Kanzlei bereits die Änderungen für Human- und Tierarzneimittel vor, die sich durch die HWG-Novelle ergeben. Die Änderungen betreffen allerdings auch sog. Medizinprodukte.

Bislang ist die HWG-Novelle noch nicht in Kraft getreten. Sie ist zwar am 28. Juni 2012 vom Bundestag verabschiedet worden und sollte ursprünglich noch im Juli 2012 in Kraft treten. Allerdings ist dies bislang noch nicht geschehen.

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HWG-Novelle: Werbung für Tierarzneimittel

Nicht nur die Werbung für Human-, sondern auch diejenige für Tierarzneimittel ist bislang stark rechtlich beschränkt. Nun steht eine Novelle des Heilmittelwerbegesetzes (kurz: HWG) an, die neben der Werbung für Humanarzneimittel auch diejenige für Arzneimittel für Tiere liberalisiert.

Dadurch wird in Zukunft deutlich mehr Werbung erlaubt sein. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Vorschriften im Werberecht für Tierarzneimittel und stellt die umfangreichen Änderungen vor.

I. Änderungen im Heilmittelwerbegesetz

Vor kurzem stellte die IT-Recht Kanzlei bereits die Veränderungen für Arzneimittel für Menschen vor, die sich durch die HWG-Novelle ergeben. Die Veränderungen betreffen allerdings nicht nur Human-, sondern auch Tierarzneimittel.

Bislang ist die Novelle noch nicht in Kraft getreten. Sie ist zwar am 28. Juni 2012 vom Bundestag verabschiedet worden und sollte ursprünglich noch im Juli 2012 in Kraft treten – unmittelbar mit dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt; dies ist bislang allerdings noch nicht geschehen, daher ist mit einem verzögerten Inkrafttreten zu rechnen.

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Neue Serie: Werbung im Internet – Bilder, Fotos, Grafiken

Werbung im Internet macht ohne Bilder, Grafiken und sonstige lebhafte Elemente eigentlich keinen Sinn.

Allerdings ist das das World Wide Web kein rechtsfreier Raum. Urheber von Fotos und andere Rechteinhaber dürfen selbstverständlich auch im Internet ihre Rechte durchsetzen, so dass sich Rechteverletzer hüten müssen.

Was Sie beachten müssen, wenn Sie mit fremden Bildern und Grafiken Ihren Webshop aufpeppen, erfahren Sie jetzt im Rahmen des dritten Beitrags der neuen Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Schwarz auf weiß – eine Textwüste

Vollkommen egal, ob Sie als Privatmensch bei Ebay Ihren alten Golf verkaufen wollen oder als Unternehmen einen Webshhop einrichten und Produkte absetzen wollen: ohne Farbe, Grafiken, Bilder und Fotos geht es nicht, denn welcher Kunde schaut sich gerne schwarz-weiße Preislisten an? In der heutigen Zeit des Web 2.0 muss es multimedial sein, vor allem Videos sollen den Webauftritt aufpolieren.

Aber dürfen Sie das überhaupt? Haben Sie das Recht dazu? Oder besser gesagt: haben Sie die Rechte dazu?

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Rechtssichere Werbung und Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln über das Internet

Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland zu bewerben und zu verkaufen ist in rechtlicher Hinsicht (extrem!) anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse allgemeine und besondere Kennzeichnungspflichten, die wiederum in unterschiedlichen Gesetzen und Verordnungen – z.B. die Health-Claims-Verordnung oder die Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel – geregelt sind.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen Beitrag zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

Werbung mit gesundheits- bzw. umweltfördernder Wirkung schnell unlauter

Geräte, die mittels Magnetfeld den Kalk in Wasserleitungen neutralisieren sollen, sind werberechtlich ein schwieriger Fall: Die Wirkung von Magnetismus auf Kalk ist in der Wissenschaft höchst umstritten, sodass ein zweifelsfreier Wirkungsnachweis derzeit nicht möglich sein dürfte.

Erschwerend kommt hinzu, dass gerade bei Werbeaussagen, die auf eine gesundheits- bzw. umweltfördernde Wirkung hinweisen, den Werbenden eine besondere Beweislast trifft (vgl. aktuell LG Stuttgart, Urt. v. 17.02.2012, Az. 31 O 47/11 KfH).

Magnetismus ist irgendwie zur ganzheitlichen Allzweckwaffe geworden: Je nach Hersteller und Verwendungszweck sollen elektromagnetische Wellen hervorragend gegen Rheuma, Schmerzen, Fettpölsterchen oder eben Kalk wirken. Im letzteren Fall sollen die Magnetwellen in die Kristallstruktur des Kalks eingreifen und diesen so „neutralisieren“, dass er entweder zerfällt oder sich zumindest nirgends mehr absetzt.

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HWG-Novelle: Gesetzliche Lockerungen in der Arzneimittelwerbung

Das Heilmittelwerbegesetz (kurz: HWG) war bislang ein harter Gegner für die Arzneimittelwerbung.

Nicht nur kreative Ideen wurden von Gesetzes wegen unterdrückt, sondern auch sachliche Informationen über Arzneimittel waren kaum erlaubt.

Dies ändert sich nun mit der anstehenden HWG-Novelle.

Wie schon seit vielen Jahren im Lauterkeitsrecht ziehen nun auch im Heilmittelwerberecht deutlich liberalere Vorstellungen ein.

Die IT-Recht Kanzlei erläutert, was in der Arzneimittelwerbung schon bald erlaubt sein wird, Mehr erfahren

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.