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Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend
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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln
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Die IT-Recht Kanzlei auf Facebook: Fast 5.000 Fans sind stets auf dem Laufenden
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Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?
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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung
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Datenschutz und Cloud Computing
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Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie Facebook
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Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen
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Achtung bei der Versendung geschäftlicher Werbe-Emails über soziale Netzwerke
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Gebrauchtwagenangebot in falscher Suchrubrik wettbewerbswidrig ?
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Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten
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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“: Unzulässige Werbeaussage für Früchtequark
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Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“
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EU-Kommission will mehr Rechtssicherheit beim Einkauf in anderen EU-Ländern durchsetzen
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Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten

Achtung: Kennzeichnung von Fernsehern im Internet bald verpflichtend

Seit dem 20.12.2010 ist eine neue EU-Verordnung in Kraft, welche unter anderem die Online-Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fernsehgeräten regelt.

Ab dem 30.03.2012 dürfen Fernsehgeräte im Internet nur noch entsprechend gekennzeichnet beworben werden. Lesen Sie hierzu die FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Was ist ein „Fernsehgerät“?

Der Begriff „Fernsehgerät“ bezeichnet einen Fernsehapparat oder einen Videomonitor (vgl. Artikel 2 Nr. 1 der
EU-Verordnung Nr. 1062/2010).

Der Begriff „Fernsehapparat“ bezeichnet widerum ein Produkt, das vorwiegend zur Anzeige und zum Empfang audiovisueller Signale konzipiert ist, unter einer Modell- oder Systembezeichnung in Verkehr gebracht wird und aus folgenden Komponenten besteht:

einem Bildschirm,

einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) sowie fakultativen Zusatzfunktionen für die Datenspeicherung und/oder -anzeige, wie z. B. DVD-Laufwerk, Festplatte oder Videokassettenrekorder, entweder in einer einzigen Einheit mit dem Bildschirm kombiniert oder als eine oder mehrere hiervon getrennte Einheit(en);

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Anzeigepflicht: Beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels muss durch den Hersteller oder Importeur gegenüber dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) rechtzeitig angezeigt werden. Der nachfolgende Beitrag klärt die wichtigsten Fragen in dem Zusammenhang.

Frage: Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten?

Gemäß § 5 NemV müssen Hersteller oder Einführer, die ein Nahrungsergänzungsmittel in den Verkehr bringen wollen, dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. “Spätestens“ bedeutet, dass der Eingang der Anzeige und der Beginn des Inverkehrbringens gleichzeitig erfolgen müssen (vgl. Kügel/Hahn/Delewski/ Kommentar zum NemV, S. 242). 

Dabei ist für jedes Produkt eine gesonderte Anzeige unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts erforderlich.

Bei dieser Anzeigepflicht handelt es sich um ein Inkenntnissetzen des BVL zum Zwecke des Monitorings. Das Nahrungsergänzungsmittel muss also nicht zugelassen werden.

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Die IT-Recht Kanzlei auf Facebook: Fast 5.000 Fans sind stets auf dem Laufenden

Als zentrale Anlaufstelle für Probleme rund um das IT-Recht ist es für die IT-Recht Kanzlei München natürlich verpflichtend, eine Facebook-Präsenz zu unterhalten.

Annähernd 5.000 User sehen das offensichtlich ähnlich und haben sich als Fans dieser Seite angeschlossen – und profitieren seitdem von kostenlosen Serviceleistungen der IT-Recht Kanzlei, die exklusiv für Fans angeboten werden.

Unsere Facebook-Präsenz liefert Fans regelmäßig interessante News – immer aktuell aus unserer täglichen Arbeit. Hierdurch wird es wieder ein bisschen leichter, bezüglich drohender Rechtsänderungen, Abmahnwellen und ähnlicher Unannehmlichkeiten auf dem Laufenden zu bleiben.

Zusätzlich bieten wir kostenlosen Zugriff auf aktuelle Rechtstexte: Jeweils eine aktuelle Fassung der Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung ist im PDF-Format auf unserer Seite hinterlegt. Nach dem Klick auf „gefällt mir“ können diese Dokumente heruntergeladen und kostenlos auf der eigenen Seite verwendet werden – rechtssicher und nach dem neuesten Stand von unseren Anwälten ausformuliert. Zusätzlich haben wir einen Link zu unserem kostenlosen Impressumsgenerator hinterlegt, der die Erstellung eines rechtssicheren Impressums für kommerzielle Websites erleichtert.

Und natürlich bietet die Seite allen Fans auf der Pinnwand die Möglichkeit, mit uns und anderen Händlern in Kontakt zu treten, Erfahrungen auszutauschen und Anregungen, Kritik oder auch einmal Lob zu hinterlassen.

In diesem Sinne hoffen wir auf viele weitere „likes“ für unsere Seite und freuen uns darauf, bald den fünftausendsten Fan begrüßen zu können!

Zusatzinformationen bei Werbung: Wie klein dürfen Fußnoten im Internet sein?

In der Werbung, auf Websites und in Vertragsformularen lassen sich viele gesetzlich geforderte Zusatzinformationen ganz trefflich in Fußnoten („Sternchenhinweisen“) unterbringen.

Allerdings muss das „Kleingedruckte“ für den Verbraucher noch irgendwie ohne Hilfsmittel lesbar sein, ansonsten sind die Informationspflichten nicht erfüllt. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln liefert wertvolle Hinweise zur optischen Gestaltung von Fußnoten (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11).

Konkret ging es um Fußnotentexte, die in einer Zeitungsanzeige etwa in Schriftgröße 5,5 Pt. In Weiß auf einem Hintergrund in kräftigem Magenta abgedruckt waren. Nach Ansicht eines Verbraucherschutzverbandes war diese Gestaltung schon allein deshalb wettbewerbswidrig, weil die Schrift weniger als 6,0 Pt. Groß und damit generell nicht mehr leserlich war; das beklagte Unternehmen bestritt dies und berief sich auf die einwandfreie Lesbarkeit der Vorlage.

Nach Ansicht der Richter müssen Fußnoten grundsätzlich so gestaltet sein, dass der Verbraucher sie noch lesen kann – soweit sollte das ohnehin selbstverständlich sein. Interessant ist, dass die Richter es in ihrem Urteil ablehnten, sich auf eine Mindestgröße für die Schrift festzulegen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 15.07.2011, Az. 6 U 59/11; mit weiteren Nachweisen):

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eBook zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung

Kürzlich ist die neue europäische Textilkennzeichnungsverordnung (Nr. 1007/2011) in Kraft getreten, die ab dem 08.05.2012 das deutsche Textilkennzeichnungsgesetz vollständig ersetzen wird.

Online-Händler haben sich auf die neue Rechtslage einzustellen, da sich die Regeln zur Kennzeichnung zum Teil ändern werden.

Wie sind Textilien in Zukunft zu kennzeichnen?

Was gilt etwa bei nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs?

Diese und viele weitere Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihrem aktuellen eBook zur Textilkennzeichnung.

Datenschutz und Cloud Computing

US-Behörden haben Zugriff auf Daten, die in einem Rechenzentrum in Europa gespeichert werden. Rechtssicherheit beim Cloud Computing nur bei Daten, die von europäischen Unternehmen auf dem Gebiet der Europäischen Union erhoben, verarbeitet oder genutzt werden?

Zugriff von US-Behörden auf Cloud-Daten

Ein Manager eines Softwareunternehmens, Standort England, gesellschaftsrechtlich verbunden mit einem US-amerikanischen Softwarehersteller, hat unlängst auf die Frage, ob der Softwarehersteller garantieren könne, dass Daten, die in einem Rechenzentrum in Europa gespeichert werden, unter keinen Umständen den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen werden, auch nicht auf Grundlage des US Patriot Acts, geantwortet, dass weder dieser US-amerikanische Softwarehersteller noch andere Unternehmen diese Garantie geben könnten.  
Nach Möglichkeit würden die Kunden von einem solchen Zugriff auf die Daten informiert.

Eine derartige Zugriffsmöglichkeit von US-Behörden auf  Daten, die insoweit schon vermutet bzw. auf die Experten bereits hingewiesen haben (siehe dazu auch den Artikel des Autors „Cloud Computing und Datenschutz – Eine Einführung“ vom 02.06.2011, Ziff. II.  Datensicherheit und Vertraulichkeit) wurde damit nach meiner Kenntnis zum ersten Mal von einem Vertreter eines renommierten US-amerikanischen Softwareherstellers explizit öffentlich eingeräumt.

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Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social-Media-Kanäle wie Facebook

Das LG Aschaffenburg hat in einem Urteil vom 19.08.2011 (Az.: 2 HK O 54/11) entschieden, dass Nutzer von „Social Media“ wie Facebook-Accounts eine eigene Anbieterkennung vorhalten müssen, wenn die Nutzer diese Accounts nicht nur rein privat nutzen.

Daraus ergibt sich für alle geschäftlich genutzten „Social Media“-Kanäle eine eigene Impressumspflicht. Davon sind unserer Auffassung nach, nicht nur Facebook-Accounts, sondern auch YouTube-Channels, MySpace-Seiten und Twitter-Accounts betroffen.

Was war passiert?

In der Entscheidung ging es um eine Abmahnung wegen fehlender Impressumsangabe auf einer geschäftlich genutzten Facebook-Seite. Auf dieser Facebook-Seite hatte die Antragsgegnerin lediglich ihre Firmenanschrift und ihre Telefonnummer angegeben. Unter dem Punkt „Info“ auf der Facebook-Seite war ein Link auf die eigene Webseite der Antragsgegnerin enthalten, auf der man zum Impressum der Antragsstellerin gelangte.

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Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen

Das OLG Köln hat sich in einem Verfahren (Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Werbetext über die sogenannte Schöpfungshöhe verfügt, und somit Schutz nach dem Urhebergesetz erlangen kann.

Das Ergebnis: Je länger der Text, umso eher kann eine eigenschöpferische Prägung erkannt werden.

Dazu führt das Gericht aus:

Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze” nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

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Achtung bei der Versendung geschäftlicher Werbe-Emails über soziale Netzwerke

Die IT-Recht Kanzlei wurde in letzter Zeit öfter mit Fällen konfrontiert, in denen Nutzer sozialer Netzwerke wie etwa XING für die Zusendung unverlangter Werbe-Emails abgemahnt wurden, die sie anderen Nutzern im Rahmen des vom Netzwerk zur Verfügung gestellten Email-Systems haben zukommen lassen.

In einem der IT-Recht Kanzlei bekannten Fall wurde etwa ein Anbieter von IT-Dienstleistungen, der das Business-Netzwerk XING für seine geschäftliche Außendarstellung nutzte, von einem anderen Unternehmen abgemahnt, weil er diesem über das interne Email-System von XING eine Email zugeschickt hat, in der er seine Dienstleistungen bewarb. Der Adressat der Werbe-Email argumentierte, dass die Email eine unzumutbare Belästigung darstelle und ihn in seinen Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletze, da er nicht ausdrücklich in die Zusendung solcher Werbe-Emails eingewilligt habe.

Dies verwunderte wiederum den werbenden Unternehmer, der davon ausging, dass allein die Einrichtung eines Nutzerprofils unter Einräumung der Möglichkeit der schnellen elektronischen Kontaktaufnahme bei der Business-Plattform XING schon als ausdrückliche Einwilligung in die Zusendung von Email-Werbung zu werten sei, da die Plattform ja gerade dem Zweck diene, geschäftliche Kontakte unter den Nutzern zu knüpfen.

Doch liegt der Werbende damit richtig? Die IT-Recht Kanzlei hat sich einmal etwas genauer mit dieser Frage beschäftigt.

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Gebrauchtwagenangebot in falscher Suchrubrik wettbewerbswidrig ?

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Anbieten eines gebrauchten Pkw in einer unzutreffenden Rubrik zum Kilometerstand auf einer Internethandelsplattform nicht wegen Irreführung der am Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs interessierten Verbraucher wettbewerbswidrig ist.

Die Parteien handeln mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, die sie unter anderem über eine Internethandelsplattform zum Kauf anbieten. Dabei kann der Verkäufer verschiedene Merkmale, beispielsweise den Kilometerstand, zu dem von ihm angebotenen Fahrzeug eingeben. Ein Kaufinteressent kann ebenfalls Kriterien zu dem von ihm gesuchten Fahrzeug auswählen. Zum Kilometerstand kann er „beliebig“ oder beispielsweise 5.000 km, 100.000 km oder 125.000 km eingeben.

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Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten

Der eigene Pressespiegel – für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Intern werden die eigenen Mitarbeiter dabei regelmäßig über die Darstellung des Unternehmens in der Presse informiert.

Warum also nicht auch öffentlich auf der Unternehmens-Webseite über (positive) Berichterstattung in der Presse informieren…

Ein solcher „Pressespiegel“ in Form eines jedermann online verfügbaren Pressearchivs, das unternehmensrelevante Artikel Dritter (aus Zeitschriften, dem Internet etc.) auf der Unternehmens-Webseite veröffentlicht, kann als Marketing-Instrument der positiven Eigenwerbung dienen.

Aber: Artikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass es für jede Nutzungsart der Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber bedarf, auch für die Veröffentlichung im Internet.
Für ein solches Online-Pressearchiv greifen auch keine so genannten Schranken des Urheberrechts, z.B.

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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“: Unzulässige Werbeaussage für Früchtequark

Lebensmittel zu bewerben ist ein heikles Unterfangen: Einerseits will der Werbende den Verbraucher davon überzeugen, sein Produkt zu konsumieren, andererseits sollte er dabei nicht die Vorstellung wecken, das Lebensmittel sei gesünder als es tatsächlich ist.

Ein großer Hersteller von Molkereiprodukten wurde genau deswegen vom Oberlandesgericht Stuttgart auf Unterlassung verurteilt – er hatte behauptet, sein speziell für Kinder angepriesener Früchtequark sei „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2011, Az. 2 U 61/10).

Immerhin ist der Slogan nicht direkt gesundheitsbezogen, da das Wort „wichtig“ eben gerade nicht „gesund“ bedeutet und eine starke subjektive Komponente enthält – „wichtig“ kann je nach individueller Ernährungsgewohnheit und Sichtweise schließlich auch die tägliche Tüte Gummibärchen sein. Diese Ansicht vertraten auch die Stuttgarter Richter, sodass der Hersteller zumindest nicht wegen unerlaubter gesundheitsbezogener Werbung belangt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2011, Az. 2 U 61/10; mit weiteren Nachweisen):

Zwar handelt es sich bei dem Wort ‚wichtig‘ an sich um einen offenen Begriff, der Raum für subjektive Wertungen lässt. Das Wort ‚wichtig‘ ist bedeutungsoffener als es Formulierungen wie ‚so wertvoll‘, ‚so gut‘ oder ‚so gesund‘ sind. Warum einem etwas ‚wichtig‘ ist, hängt auch von subjektiven Einstellungen ab.

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Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“

Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen.

Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde hatten die Richter zu entscheiden, ob die Gegenüberstellung eines neuen Preises gegenüber dem alten Preis irreführend sei oder nicht. Dargestellt war die Preissenkung als „Sonderpreis“ gegenüber dem „regulären Preis“; der als Sonderpreis gekennzeichnete Betrag war jedoch auf unbestimmte Dauer gesenkt worden und nicht etwa Teil eines Sonderverkaufs.

Die Richter erkannten in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß; der Verbraucher werde in die Irre geleitet, da er unzutreffend annehme, er könne hier kurzfristig zu Sonderkonditionen einkaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11):

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EU-Kommission will mehr Rechtssicherheit beim Einkauf in anderen EU-Ländern durchsetzen

Dafür hat die Europäische Kommission am gestrigen Dienstag in Brüssel einheitliche Regeln vorgeschlagen:

das Gemeinsame Europäische Kaufrecht. Kunden und Unternehmen sollen die Wahl haben, sich anstelle der sonst geltenden unterschiedlichen nationalen Gesetze für diese Regeln zu entscheiden, um unkompliziert und rechtssicher Produkte im EU-Binnenmarkt handeln zu können.

PM der EU-Kommission:

Derzeit ist der Verkauf im Ausland insbesondere für kleinere Unternehmen oft kompliziert und teuer. Unternehmern, die deshalb auf grenzübergreifende Geschäfte verzichten, entgehen jährlich mindestens 26 Milliarden Euro im EU-Binnenhandel. Gleichzeitig werden 500 Millionen Verbrauchern in Europa eine größere Auswahl und niedrigere Preise vorenthalten, weil nur wenige Unternehmen grenzübergreifend tätig sind.

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Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten

Wer dem Verbraucher Gutscheine ausstellt, möchte sich in der Regel nicht ewig an dieses Papier binden – die meisten Gutscheine sind daher mit einem Verfallsdatum versehen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Frist bis zu diesem Datum den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. In einem aktuellen Urteil des OLG München (14.04.2011, Az. 29 U 4761/10) wird als Richtschnur die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren herangezogen.

Das Urteil richtete sich gegen ein Unternehmen, das über seine Internetseite Erlebnisgeschenkgutscheine für etwa 800 verschiedene Erlebnisse, z.B. Fallschirmsprünge, Hubschrauberflüge, Segeltouren, Tanzkurse, Heißluftballonfahrten und Bungeesprünge, sowie Gutscheine für Hotelübernachtungen verkaufte. Hierbei legte das Unternehmen in seinen AGB bestimmte Gültigkeitsgrenzen für diese Gutscheine fest.
§ 3 Nr. 2 der AGB lautete:

Die Gültigkeitsdauer der Gutscheine beträgt 12 Monate ab Ausstellungsdatum (Erwerb). Sie steht in Abhängigkeit zu den Laufzeitintervallen der Verträge mit• den Erlebnispartnern und möglicher Leistungsänderungen. [Das Unternehmen] trägt das Risiko von Preissteigerungen beim Veranstalter im Lauf des Gültigkeitszeitraumes. Eine Verlängerung der Gültigkeitszeiträume ist deshalb nicht möglich.

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